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5. 50.
Den Armen soll ferner nachgelassen bleiben, wöchentlich einen Tag und
wo dieses bisher herkömmlich war, wöchentlich zwey Tage in den herrschaft-
lichen Waldungen dürres Holz zu lesen.
Nur in der Satz= und Brunftzeit, vom 15. May bis zum 15. Juny und
vom 15. September bis zum 15. Oktober, ist solches in allen Waldungen bey
5 Groschen bis 10 Groschen Strafe gänzlich untersagt.
SK. 51.
Damit nicht vorstehend bestatigte Erlaubniß gemißbraucht und zu Vergehen
an Forsten, Holzungen 2c. benutzt werde, werden folgende Vorschriften erneuert
und auf alle Theile des Großherzogthums ausgedehnt:
1) es ist in den Städten von den Stadträthen, mit Zuziehung der Bürger-
Deputation, und in den Dörfern von den Aemtern oder Gerichten, mit
Zuziehung der Schuldheißen und Ortsvorsteher, jährlich ein genaues Ver-
zeichniß derjenigen Personen in der Stadt oder dem Dorfe zu fertigen,
welche zu arm sind, als daß sie das ihnen nöthige Brennholz käuflich an
sich bringen und bezahlen könnten. Diese Verzeichnisse sind spätestens am
1. September eines jeden Jahres bey dem Forstamte des Bezirkes einzureichen.
Nach diesen Verzeichnissen werden von den Forstämtern Erlaubnißscheine
(Zeichen) ausgegeben. Ein solcher Schein berechtiget nur eine Person,
ausgenommen, wenn derselbe, was den Forstämtern zur Minderung der
Arbeit bey einer großen Zahl Hülfsbedürftiger nachgelassen bleibt, auf
zwey oder drey Personen nahmentlich gerichtet würde. Die Holzlesenden
müssen das sie berechtigende Zeichen immer bep sich führen.
3) Wer ohne ein solches Zeichen über dem Holzlesen betroffen wird, ist um
5 Groschen bis 10 Groschen für jeden Fall zu strafen. Dieselbe Scrafe
tritt ein, wenn Mehre auf das erhaltene Zeichen Holz lesen, als darin benannt
sind, z. B. auf das Zeichen für eine Person, zwey oder drey Personen.
4) Das Holzlesen darf, bey 5 Groschen bis 10 Groschen Strafe, nur an
den dazu bestimmten Tagen geschehen. Z„
5) Wer bey dem Holzlesen, außer den zum Abbrechen des dürren Holzes er-
laubten so genannten Hippen, scharfe Schneide= oder Hauwerkzeuge, als
Sägen, Beile, Aexte mit sich führt, verliert die Werkzeuge und wird um
10 bis 12 Groschen gestraft.
Wer als Holzleser einen Schubkarren oder Schlitten mit in das Holz,
den Wald selost bringt, ihn nicht wenigstens an dem Rande des Holzes
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