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2) Die Vorschrist im §. 1 der Bekanntmachung vom 6. Rovember 1819 ist
insonderheit auch von dem Falle zu verstehen, wenn von einem groͤßeren,
über zwanzig Bogen im Drucke starken Werke vor dem Erscheinen des
Ganzen kleinere Hefte oder einzelne Bogen ausgegeben werden sollen.
3) Da es zu Unserer Kenntniß gekommen ist, daß die Vorschrift im §. 6 je-
ner Bekanntmachung auf eine unrichtige, sowohl mit den Bestimmungen in
den §§. 1, 2, 8 und 4 des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819
unvereinbarliche, als dem klaren Wortverstande des §. 1 Unserer landes-
herrlichen Verordnung vom 6. November 1819 zuwiderlauffrde Weise hat
ausgelegt werden wollen: so ertheilen Wir, eingedenk Unserer Bundes-
pflicht, zur Abschneidung jedes irgend gedenkbaren Zweifels, annoch eine
authentische Interpretation dieser Vorschrift dahin, daß auch alle — die
innern Angelegenheiten des Großherzogthumes betreffende Schriften, welche
unter zwanzig Bogen im Drucke stark sind oder in Form taglicher Blät-
ter oder heftweise erscheinen, nur nach vorgängiger Einsicht, Prüfung und
Genehmigang Unserer Landes-Direktion oder deren besonders dazu ernann-
ten Kommissare, zum Druck befördert werden dürfen.
In einem neuern Bundesbeschlusse vom 21. Oktober 1830 ist bestimmt
worden: Die Censoren der öffentlichen Blatter politischen Inhalts sol-
len auf das Bestimmteste angewiesen werden, bey Zulassung von Nachrich-
ten mit Vorsicht und Vergewisserung der Quellen, aus welchen sie geschöpft
sind, zu Werke zu gehen und die bestehenden Bundesbeschlüsse vom 20.
September 1819 sich gegenwärtig zu halten. Dabey soll sich die Wach-
samkeit derselben auch auf jene Tageblätter richten, welche, auswärtigen
Angelegenheiten fremd, blos innere Verhältnisse behandeln, indem auch
diese das Vertrauen in die Landesregierungen und Behörden schwächen und
durch falsche Nachrichten und Verläumdungen indirekt das Ganze gefährden
können. Wir wollen, daß auch diesem Bundesbeschlusse in dem Großher-
zogthume genau nachgegangen werde und befehlen Unserer Landesregierung,
den Inhalt des gegenwärtigen Reskripts zu Jedermanns Wissenschaft und
Kenntniß durch das Regierungs-Blatt wörtlich bekannt zu machen.
Weimar am 21. April 1832.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh, v. Gersdorff. D. Schweitzer.
An die Landesregierung zu Welmar.
Preßmißbrauche betreffend.
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