Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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2) Die Vorschrist im §. 1 der Bekanntmachung vom 6. Rovember 1819 ist 
insonderheit auch von dem Falle zu verstehen, wenn von einem groͤßeren, 
über zwanzig Bogen im Drucke starken Werke vor dem Erscheinen des 
Ganzen kleinere Hefte oder einzelne Bogen ausgegeben werden sollen. 
3) Da es zu Unserer Kenntniß gekommen ist, daß die Vorschrift im §. 6 je- 
ner Bekanntmachung auf eine unrichtige, sowohl mit den Bestimmungen in 
den §§. 1, 2, 8 und 4 des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819 
unvereinbarliche, als dem klaren Wortverstande des §. 1 Unserer landes- 
herrlichen Verordnung vom 6. November 1819 zuwiderlauffrde Weise hat 
ausgelegt werden wollen: so ertheilen Wir, eingedenk Unserer Bundes- 
pflicht, zur Abschneidung jedes irgend gedenkbaren Zweifels, annoch eine 
authentische Interpretation dieser Vorschrift dahin, daß auch alle — die 
innern Angelegenheiten des Großherzogthumes betreffende Schriften, welche 
unter zwanzig Bogen im Drucke stark sind oder in Form taglicher Blät- 
ter oder heftweise erscheinen, nur nach vorgängiger Einsicht, Prüfung und 
Genehmigang Unserer Landes-Direktion oder deren besonders dazu ernann- 
ten Kommissare, zum Druck befördert werden dürfen. 
In einem neuern Bundesbeschlusse vom 21. Oktober 1830 ist bestimmt 
worden: Die Censoren der öffentlichen Blatter politischen Inhalts sol- 
len auf das Bestimmteste angewiesen werden, bey Zulassung von Nachrich- 
ten mit Vorsicht und Vergewisserung der Quellen, aus welchen sie geschöpft 
sind, zu Werke zu gehen und die bestehenden Bundesbeschlüsse vom 20. 
September 1819 sich gegenwärtig zu halten. Dabey soll sich die Wach- 
samkeit derselben auch auf jene Tageblätter richten, welche, auswärtigen 
Angelegenheiten fremd, blos innere Verhältnisse behandeln, indem auch 
diese das Vertrauen in die Landesregierungen und Behörden schwächen und 
durch falsche Nachrichten und Verläumdungen indirekt das Ganze gefährden 
können. Wir wollen, daß auch diesem Bundesbeschlusse in dem Großher- 
zogthume genau nachgegangen werde und befehlen Unserer Landesregierung, 
den Inhalt des gegenwärtigen Reskripts zu Jedermanns Wissenschaft und 
Kenntniß durch das Regierungs-Blatt wörtlich bekannt zu machen. 
Weimar am 21. April 1832. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh, v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
An die Landesregierung zu Welmar. 
Preßmißbrauche betreffend. 
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