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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.
Nummer 11. Den 25. May 1832.
Bekanntmachungen.
I.Auf dem Grunde angestellter sorgfältiger Berechnungen und in Ge-
mäßheit höchster Reskripte vom 14. Januar und 3. Dezember vorigen Jahres
machen wir hiermit in Bezug auf den hiesigen allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus
Folgendes bekannt:
1.
Das Statut desselben vom 1. August 1828 F. IX bestimmte den Betrag
der Pension für eine Pfarrwitwe vorerst auf ein Sechstheil des in die Fiskus-
Liste eingezeichneten Stellertrages ihres verstorbenen Ehemannes, fügte jedoch
hinzu: „der Fiskus werde, sobald es seine Kräfte gestatteten, dieses als Wit-
wen-Pension zugesicherte Sechstheil des Stellertrages auf ein Fünftheil erhöhen,
und mit die Pfarrwitwen-Pension dem Witwengehalte der Hof= und Staats-
Dienerschaft gleichstellen.“
Die Erhöhung auf ein Fünftheil statt des bisherigen Sechstheils
kann und soll jetzt eintreten und schon mit dem 1. Januar 1831 ihren Anfang
nehmen, mithin auch den im laufenden Jahre Witwen gewordenen Pfarrfrauen,
sowie denjenigen Pfarrwitwen, deren Ehemänner nach dem 3. September 1825
verstorben sind, bezüglich deren Kindern, zu Gute kommen.
Hieraus folgt, daß das Minimum der Pension einer Pfarrwitwe, statt
bisher funfzig Thaler nunmehr sechszig Thaler beträgt, sowie das Marimum
statt Ein Hundert und zwanzig Thaler, hiermit auf Ein Hundert und fünf.
zig Thaler erhöhet wird, als wornach aber auch die Beytrage der Geistlichen
sich richten und bis zu 2 Prozent von 750 Thalern steigen werden.