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2.
Nach dem F. X des Statuts beziehen die hinterlassenen Kinder eines Pfarrers,
der ohne Witwe stirbt, oder nach dem Ableben der Witwe, die Pension nur
bis zum erfüllten achtzehenten Lebensjahre.
Diese Genußzeit der Pfarrkinder wird hiermit ohne unterschied des Ge-
schlechtes um drey Jahre verlängert, und dauert mithin bis zum erfüllten
ein und zwanzigsten Lebensjahre.
3.
In Anerkenntniß der, durch den §. XX des Statuts den Aufsehern der Dis-
zesen zugewiesenen vielfachen und mit Risiko verbundenen Mühwaltung für die
Kasse-Angelegenheiten des Fiskus, werden wir einem jeden der Großherzoglichen
Superintendenten, nach billigem Ermessen, alljährlich eine mäßige Vergü-
tung aus den Mitteln der Fiskus-Kasse zufließen lassen, wogegen aber auch
diejenigen unter ihnen, deren Besoldung die Summe von 750 Thalern nicht er-
reicht, ihre Beyträge zu 2 Prozent von dieser Summe unweigerlich zu ent-
richten haben.
4.
Es wird jährlich für die Mitglieder des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus
ein besonderer gedruckter Bericht über Bestand und Wachsthum, Ein-
nahme und Ausgabe, Leistungen und Schicksale des Instituts entworfen und den
Diözesan-Aufsehern, zur Vertheilung an sämmtliche Pfarrgeistliche, mitgetheilt werden.
Das Direktorium des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus ist angewiesen wor-
den, dem gemäß zu verfahren, und wir verweisen im Uebrigen auf unser, im
biesigen Wochenblatte Nummer 100 vom vorigen Jahre abgedrucktes, Publikan-
dum vom 13. Dezember 1831.
Weimar den 20. April 1832.
Großherzoglich Sc sches Ober-Konsistorium.
H. C. F. Percer.
II. Zu Beseitigung einiger Zweifel, welche in Ansehung der Depositen-
Gebühren in Vormundschaftssachen neuerlich vorgekommen sind, wird hiermit
folgendes bercits gesetzlich Bestehende in Erinnerung gebracht und respektive nach
eingeholter höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ver-
ordnet: