Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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darf und dafür durch die Geschäftsordnung gesorgt werden soll: so machen 
auch sämmtliche Bundesregierungen, wie sie es ihren Bundesverhältnissen 
schuldig sind, sich gegen einander anheischig, zur Verhütung von Angriffen 
auf den Bund in den ständischen Versammlungen und zur Steuerung dersel- 
ben, jede nach Maßgabe ihrer innern Landesverfassung, die angemessenen 
Anordnungen zu erlassen und zu undhaben. 
Da die Bundesversammlung schon nach dem Artikel 17°5 der Schluß-Akte 
berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Akte und 
der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel 
entstehen sollte, dem Bundeszwecke gemäß zu erklaren: so versteht es sich 
von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes= und der Schluß-Akte mit 
rechtlicher Wirkung auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund 
berechtiget ist, welcher dieses Recht durch sein verfassungsmäßiges Organ, 
die Bundesversammlung, ausübt. 
Wir machen diesen Beschluß auch in Unserm Großherzogthume andurch be- 
kannt und befehlen in dessen Vollziehung, gemäß Unseren vertragsmäßigen Ver- 
pflichtungen gegen den deutschen Bund und den dadurch bedingten Rechten, welche 
Wir bey dem Antritte Unserer Regierung durch die landesfürstliche Erklärung 
vom 11. August 1828“) und die hierauf empfangene Huldigung als Stötze 
der Verfassung Unseres Landes zur erneuerten Anerkenntniß gebracht haben, daß 
sich Unsere Behörden und Unsere gesammten Unterthanen in allen Punkten und in 
allen Beziehungen darnach achten sollen. Um dieses zu beurkunden, ist gegenwär- 
tiges Patent von Uns ceigenhändig vollzogen und mit unferm Staatöinsiegel 
bedruckt worden. Weimar den 10. July 1832. 
(L. S.) Carl Friedrich. 
vdt. E. Muͤller. 
Patent, 
den Bundesbeschluß vom 28. Juny 
1832 betreffend. 
8) „Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Akte, 
die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte, dem 
Bundeßzwecke gemäß zu erklären und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Ur- 
kunde ihre richtige Anwendung zu sichern.“ 
9) Regierungs-Blatt vom Jahre 1828 S. 80.
	        
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