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Kartell-Konvention vom 10. Februar 1831 (Regierungs-Blatt Nr. 4) zur Spra-
ehe gekommene Zweifel, sowie über einige Zusäte zu derselben den nachstehen-
den Beschluß gefaßt:
1) Nach den Bestimmungen des Artikels 9 der Kartell-Konvention vom 10. Fe-
bruar 1831 können Gensd'armen, Polizeydiener, Militair= oder Sicherheits-
wachen und überhaupt alle obrigkeitliche Personen und Diener, sofern in
ihrer Dienstobliegenheit die Wachsamkeit auf alle verdächtige Individuen liegt,
keine Prämie ansprechen, wenn sie Deserteure oder von diesen mitgenom-
menc Pferde einliefern.
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Allen vor Abschluß der allgemeinen Kartell-Konvention desertirten oder aus-
getretenen, in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individuen, sie
mögen zu den Truppen oder in die Lande eines Bundeögliedes übergetreten,
oder daselbst der ihnen obliegenden militairischen Dienstverbindlichkeit ausge-
wichen seyn, kommt die im 18. Artikel zugesicherte Amnestie zu.
3) Die am 10. Februar dieses Jahres abgelaufene einjahrige Frist, binnen
welcher sich diejenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemäßbeit
des Artikels 18 der Kartell-Konvention zu erklären haben, ist durch den in
der 11. diesjährigen Sitzung gefaßten Beschluß vom 5. April laufenden Jah-
res an gerechnet, auf weitere sechs Monathe — sonach bis zum 5. Oktober
1832 — verlängert worden. In Absicht auf Deserteure, die sich in den
übersee'schen Besitzungen einer Europäischen Macht befinden, welche zugleich
Bunderegierung ist, wird die angemessene Verlängerung des Amnestie-Termins
dem billigen Ermessen der Regierungen überlassen.
4) Den in die Militair-Dienste eines anderen Bundesgliedes übergetretenen In-
dividuen steht frey, in denselben zur Ausdienung ihrer eingegangenen Kapi-
tulation zu verbleiben, oder aus denselben zu treten, in welchem letztern
Falle ihnen die Emlassung nicht verweigert werden darf.
Die Regierungen werden den Militair-Behörden auftragen, ihre Untergebe-
nen mit dem Artikel 18 der Kartell-Konvention und dessen Erweiterung be-
kannt zu machen und diejenigen Personen, welche die Wohlthat der Amnestie
ansprechen wollen, haben, binnen der noch bis zum 5. Oktober 1832 ver-
längerten Frist, ihrer vorgesetzten Militair-Behörde ihre Erklärung zu Proto-