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koll abzugeben, wibrigenfalls ihnen vor Ablauf der freywillig uͤbernommenen
Dienstzeit die Entlassung versagt werden kann. Von dieser frey zu Proto-
toll abgegebenen Erklaͤrung ist die Mittheilung an die Heimathsbehoͤrde zu
machen.
5) Bey den Individuen, die in das Gebieth einer nicht zum Bunde gehoͤrigen
Macht desertirt sind, und sich von da in Bundesgebieth begeben haben,
von welchem sie zurückkehren wollen, wird es der Beurtheilung der betreffen-
den Regierung überlassen, in wie fern sie nach den hierbey obwaltenden
Verhältnissen die Wohlthat der Amnestie nach Artikel 18 auf dieselben an-
wendbar erachtet.
6) Die in dem Artikel 18 zugesicherte Amnestie, deren Frist durch Bundesbe-
schluß vom 5. April dieses Jahres bis zum 5. Oktober 1832 verlängert
worden ist, - den betreffenden Individuen auch in dem Falle zu, wenn
sie in solche Staaten der Bundezglieder entwichen sind, mit welchen schon
früher besondere Kartelle bestanden haben.
7) Gegenwärtiger Beschluß soll öffentlich bekaunt gemacht, auch in den Bun-
desstaaten in den Amtsblättern und Gesetzsammlungen aufgenommen werden.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird vorste-
hender Bundesbeschluß hierdurch zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung bekannt
gemacht.
Weimar am 5. Juny 1832.
Großherzoglich ** Gie Landesregierung.
von Müller.
III. Es ist zu bemerken gewesen, daß junge Leute sich in Flüssen nahe
an der Landstraße oder doch gangbaren Wegen gebadet haben und zwar an sol-
chen Orten, wo sie nicht nur nothwendig den Blicken der Vorübergehenden aus-
gesetzt, sondern auch wegen der Tiefe des Flusses in Gefahr waren.
Die Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes werden deshalb angewie-
sen, dafür Sorge zu tragen, daß uberhaupt das Baden an solchen offenen und