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B. Wegen Unterdrückung des Zeitblattes: „der Volksfreund.“
1)
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9)
Der in Hildburghausen erscheinende „Volksfreund, ein Blatt fuͤr
Bürger in Stadt und Land,“ wird, wegen seines der öffent-
lichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung zuwiderlaufenden Inhalts, von
Bundeswegen unterdrückt, sonach in allen deutschen Bundesstaaten ver-
boten, und alle fernere Fortsetzung dieser Zeitung untersagt.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung wird aufgefordert,
diesen Beschluß zu vollziehen und der Bundesversammlung binnen eines
Termins von vier Wochen von dem Vollzuge Anzeige zu wachen; des-
gleichen den Redakteur des Volksfreundes auszumitteln, um
dessen Nahmen binnen kurzester Frist zur Kenntniß der Bundesversamm-
lung zu bringen.
Da es sich ergeben hat, daß nicht nur der Volksfreund, sondern auch
noch andere Druckschriften in dem bibliographischen Institute zu
Hildburghausen verlegt werden, ohne daß der Bestimmung des F. 9
des provisorischen Preßgesetzes vom 20. September 1819, welche die
nahmentliche Benennung des Redakteurs fordert, Genüge geschieht: so
werden die Bundesregierungen veranlaßt, zur weiteren Erfüllung der
Bestimmung eben dieses Gesetzes keine solche aus dem bibliographischen
Institute zu Hildburghausen hervorgehende Zeitung und Zeitschrift in
ihren Staaten in Umlauf setzen zu lassen und dieselben, wenn solches
heimlicher Weise geschieht, in Beschlag zu nehmen, auch die Verbreiter
derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, zu angemessener Geld-
oder Gefängnißstrase zu verurtheilen.
C. Wegen Erforschung der eigentlichen Redakteure der in Freiburg und
Mannheim erschienenen, nun unterdrückten und verbotenen Zeitblätter:
„der Freisinnige“ und „der Wächter am Rhein.“
1)
Da sich aus einer näheren Ermittelung ergeben hat, daß der eigent-
liche Redakteur des durch Bundesbeschluß vom 19. July d. J. unter-
drückten „Freisinnigen“" der Kandidat Giehne und des durch den-
selben Beschluß unterdrückten „Wäáchters am Rhein“ bis zum May
d. J., Dr. Franz Stromaier gewesen sey: so sind diese beyden Per-