Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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sonen in Gemäßheit des §. 7 des Beschlusses vom 20. September 1819 
binnen fünf Jahren, vom 19. July d. J. an gerechnet, in keinem 
Bundesstaate bey der Redaktion ähnlicher Schriften zuzulassen. 
2) Sämmtliche Bundesregierungen werden zur Bekanntmachung und Voll- 
ziehung dieses Beschlusses, als Nachtrags zu der Bestimmung unter Num- 
mer 3 des angeführten Beschlusses vom 19. July d. I., auch binnen 
vier Wochen über das Verfügte die Anzeige zu machen, eingeladen. 
D. Wegen Unterdrückung des im Königreiche Württemberg unter dem Titel: 
„die Deutsche allgemeine Zeitung“ erscheinenden Zeitblattes, 
1) Die in Stuttgart erscheinende Zeitung: „Deutsche allgemeine 
Zeitung“ wird von der Bundesversammlung, kraft der ihr durch den 
Bundesbeschluß vom 20. September 1819 und 16. August 1824 über- 
tragenen Autorität, unterdrückt und in allen deutschen Bundesstaaten 
verboten, auch wird alle fernere Fortsebzung dieses Zeitblattes, unter 
welchem Titel diese versucht werden wolle, untersagt. 
2) Die Könialich Württembergische Regierung wird durch ihre Gesandtschaft 
aufgefordert, diesen Beschluß zu vollziehen und davon die Anzeige zu machen. 
Der Redakteur dieser Zeitung, C. A. Mebold, ist binnen fünf 
Jahren in keinem deutschen Bundesstaate bey der Redaktion einer ähn- 
lichen Schrift zuzulassen. 
3 
4) Sämmtliche Regierungen werden zur Bekanntmachung und Vollziehung 
dieses Beschlusses, auch zur Anzeige der getroffenen Verfügung binnen 
vier Wochen aufgefordert. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
die vorstehenden Bundesbeschlüsse zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung hier- 
durch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 1. Oktober 1832. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
Krumm.
	        
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