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sonen in Gemäßheit des §. 7 des Beschlusses vom 20. September 1819
binnen fünf Jahren, vom 19. July d. J. an gerechnet, in keinem
Bundesstaate bey der Redaktion ähnlicher Schriften zuzulassen.
2) Sämmtliche Bundesregierungen werden zur Bekanntmachung und Voll-
ziehung dieses Beschlusses, als Nachtrags zu der Bestimmung unter Num-
mer 3 des angeführten Beschlusses vom 19. July d. I., auch binnen
vier Wochen über das Verfügte die Anzeige zu machen, eingeladen.
D. Wegen Unterdrückung des im Königreiche Württemberg unter dem Titel:
„die Deutsche allgemeine Zeitung“ erscheinenden Zeitblattes,
1) Die in Stuttgart erscheinende Zeitung: „Deutsche allgemeine
Zeitung“ wird von der Bundesversammlung, kraft der ihr durch den
Bundesbeschluß vom 20. September 1819 und 16. August 1824 über-
tragenen Autorität, unterdrückt und in allen deutschen Bundesstaaten
verboten, auch wird alle fernere Fortsebzung dieses Zeitblattes, unter
welchem Titel diese versucht werden wolle, untersagt.
2) Die Könialich Württembergische Regierung wird durch ihre Gesandtschaft
aufgefordert, diesen Beschluß zu vollziehen und davon die Anzeige zu machen.
Der Redakteur dieser Zeitung, C. A. Mebold, ist binnen fünf
Jahren in keinem deutschen Bundesstaate bey der Redaktion einer ähn-
lichen Schrift zuzulassen.
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4) Sämmtliche Regierungen werden zur Bekanntmachung und Vollziehung
dieses Beschlusses, auch zur Anzeige der getroffenen Verfügung binnen
vier Wochen aufgefordert.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden
die vorstehenden Bundesbeschlüsse zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung hier-
durch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 1. Oktober 1832.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Krumm.