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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs= Blall.
Nummer 5. Oen 10. May 1833.
Bekanntmachungen.
I. Die nachstehende, zu Beförderung der Strafrechts-Pflege zwi-
schen dem Großherzogthume Sachsen Weimar -Eisenach und dem Herzogthume
Sachsen Meiningen unter dem 8/22. März dieses Jahres abgeschlossene Ueber-
einkunft wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
hierdurch offentlich, insbesondere aber zur Nachachtung der Justiz= Unterbehörden,
bekannt gemacht.
Weimar den 9. May 1833.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
Krumm.
Zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen und der Her-
#oglich Sachsen Meiningenschen Staats-Regierung ist zur Beförderung der Straf-
rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
Artikel 1.
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, so weit nicht
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von der einen Regierung der
andern richt ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate begangenen
Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, zur unter-
suchung gezogen und nach dessen Gesetzen gerichtet. Daher findet auch ein Kon-
tumazial-Verfahren des andern Staates gegen sie nicht Statt.
Rücksichtlich der Forst= und Jagdfrevel hat es bey den bestehenden Verträ-
gen sein Bewenden.