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Artikel 6.
Da munmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der
Ageschuldigten oder Stellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden soll:
so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vorgängige
reversales de observando reciproco zu erfordern, noch, dafern sie nur eine
Movinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der ihr
vorgesetzten Ministerial -Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen Falle
die Anwendung dieser Uebereinkunft noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigen-
chämliche Bedenken hervorträten.
Artikel 7.
Die Daver dieser Uebereinkunft wird auf fünf Jahre vom 1. May d. J.
anfamgrad festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von
der einen oder der andern Seite: so ist der Vertrag stillschweigend als auf noch
fünf Jahre weiter verlängert anzusehen.
Gegenwaͤrtize, im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Sachsen Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht des Herzogs zu Sachsen-Meinin-
gen, zwey Mahl gleichlautend ausgefertigte Erkl4rung soll, nach erfolgter gegenseiti-
ger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den bepyderseitigen Landen haben
und öoffentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 8. März und Meiningen am 22. März 1833.
Großherzoglich Sächsisches Herzoglich Sachsen Meiningen-
Staats-Ministerium. sches Landes-Ministcrium.
G C. W. Frhr. v. Fritsch. G Krafft.
Uebereinkunft
zu Befoͤrderung der Strafrechts-Pflege zwischen
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
und dem Herzogthume Sachsen-Meiningen.