Die Kodizil-
lar : Klausel
verstebt sich
ron selbst.
Auf den Ur-
100
S. 7.
Sind hingegen durch eine letztwillige Verfügung keine solchen (quota-
tiven) Erbtheile, die sich auf den ganzen Nachlaß beziehen, sondern nur
einzelne Gegenstände oder Summen (res certae) einer oder mehren Per-
sonen zugedacht: so ist das Zugedachte, wenn gleich dessen Werth den größ-
ten Theil der Verlassenschaft ausmacht, nicht als Erbtheil, sondern bloß
als Vermächtniß (Legat) zu betrachten und es tritt im Ucbrigen dic ge-
setzliche Erbfolge ein.
S. 8.
Waͤre aber ein so Bedachter ausdruͤcklich als Erbe bezeichnet (heres
cx re certa): so erbt er, je nachdem zu dem übrigen Nachlasse eingesetzte
Erben vorhanden sind oder nicht, entweder mit diesen, oder mit den zum
ledigen Theile des Nachlasses eintretenden gesetzlichen Erben, zu einem Kopf-
theile, wobey das ihm einzeln Zugedachte (res certa) auf seinen Erbtheil
zugerechnet und, so weit es diesen überstiege, als Voraus (Prälegat) betrach-
tet wird.
§ 9.
Hat ein Erblasser zwar über die Gesammtheit seines Vermögens ver-
fügt, jedoch eine oder mehre bestimmte Gegenstände zur weitern Verfügung
vorbehalten, letztere aber spaterhin auf gültige Weise nicht getroffen: so
fallen diese Gegenstände den zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Personen
zu, die alsdann wie Vermächtnißnehmer zu beurtheilen sind.
8. 10.
So oft gesetzliche Erbfolge an die Stelle eines Testaments tritt, ist der
gesetzliche Erbe verpflichtet, die Auflagen des Erblassers zu erfuͤllen, in wie
weit sie in der Eigenschaft von Kodizillen (Codicilli ab intestato) rechts-
gültig bestehen können. Einer ausdrücklichen dießfallsigen Erklärung des Erb-
lassers (clausuln codicillaris) bedarf es nicht.
S. 11.
Darauf, von wem der Erblasser sein Vermögen erworben hat, kommt
Eians den, durchaus nichts an, und dieser Ursprung begründet niemahls ein Vonzugs-
lemm' nichts recht unter den verschiedenen zur Erbfolge berufenen Personen.