Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Die Kodizil- 
lar : Klausel 
verstebt sich 
ron selbst. 
Auf den Ur- 
100 
S. 7. 
Sind hingegen durch eine letztwillige Verfügung keine solchen (quota- 
tiven) Erbtheile, die sich auf den ganzen Nachlaß beziehen, sondern nur 
einzelne Gegenstände oder Summen (res certae) einer oder mehren Per- 
sonen zugedacht: so ist das Zugedachte, wenn gleich dessen Werth den größ- 
ten Theil der Verlassenschaft ausmacht, nicht als Erbtheil, sondern bloß 
als Vermächtniß (Legat) zu betrachten und es tritt im Ucbrigen dic ge- 
setzliche Erbfolge ein. 
S. 8. 
Waͤre aber ein so Bedachter ausdruͤcklich als Erbe bezeichnet (heres 
cx re certa): so erbt er, je nachdem zu dem übrigen Nachlasse eingesetzte 
Erben vorhanden sind oder nicht, entweder mit diesen, oder mit den zum 
ledigen Theile des Nachlasses eintretenden gesetzlichen Erben, zu einem Kopf- 
theile, wobey das ihm einzeln Zugedachte (res certa) auf seinen Erbtheil 
zugerechnet und, so weit es diesen überstiege, als Voraus (Prälegat) betrach- 
tet wird. 
§ 9. 
Hat ein Erblasser zwar über die Gesammtheit seines Vermögens ver- 
fügt, jedoch eine oder mehre bestimmte Gegenstände zur weitern Verfügung 
vorbehalten, letztere aber spaterhin auf gültige Weise nicht getroffen: so 
fallen diese Gegenstände den zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Personen 
zu, die alsdann wie Vermächtnißnehmer zu beurtheilen sind. 
8. 10. 
So oft gesetzliche Erbfolge an die Stelle eines Testaments tritt, ist der 
gesetzliche Erbe verpflichtet, die Auflagen des Erblassers zu erfuͤllen, in wie 
weit sie in der Eigenschaft von Kodizillen (Codicilli ab intestato) rechts- 
gültig bestehen können. Einer ausdrücklichen dießfallsigen Erklärung des Erb- 
lassers (clausuln codicillaris) bedarf es nicht. 
S. 11. 
Darauf, von wem der Erblasser sein Vermögen erworben hat, kommt 
Eians den, durchaus nichts an, und dieser Ursprung begründet niemahls ein Vonzugs- 
lemm' nichts recht unter den verschiedenen zur Erbfolge berufenen Personen.
	        
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