Wer für ehe-
Ih z ochten oder sonst nach gesetzlicher Form vollzogenen Ehe, oder doch nach vorher-
Bestimmung
wegen der
durch nachfol
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lichen Stammvater oder die gemeinschaftliche Stammmutter, im Falle
es sich von deren Verlassenschaft handelte, zu beerben. 5)
§ 16.
Für ehelich zu achten sind nur die aus einer durch priesterliche Trauung
gegangenem gültigen Verlöbnisse ihrer Aeltern Gezeugte oder Geborne,
wenn gleich dort die Ehe nachher geschieden oder für nichtig erklart, inglei-
chen hier die Ehe unter den Verlobten aus irgend einem Grunde nicht voll-
zogen worden wäre. Nur dann sind sie den Unehelichen beyzuzählen, wenn
der Verbindung ihrer Aeltern ein noch bestehendes Eheband des einen oder
beyder Theile, oder eine so nahe Verwandtschaft oder Schwagerschaft ent-
gegenstand, daß keine Dispensation ertheilt und die Ehe nicht geduldet wer-
den konnte, und wenn dieses Hinderniß beyden Aeltern zur Zeit ihrer
Verehelichung oder Verlobung bekannt war.
g. 17.
Gleich zu achten den Ehelichgebornen (und, wo von diesen im gegen-
waͤrtigen Gesetze die Rede ist, darunter mit zu verstehen) sind unehe-
lichgeborne, deren Aeltern sich nachher mit einander verehelicht oder verlobt
haben, von der Zeit dieser Verehelichung oder Verlobung an; ausgenom-
men, wenn die Verbindung von der Art war, daß daraus keine eheli-
cheen Kinder exzeugt werden konnten. (5. 16.)
g. 18.
« Ist ein Unehelichgeborner vor der, zwischen seinen Aeltern eingegangenen
Ehe oder Verlobung verstorben: so ist gleichwohl in Ansehung seiner Ab-
kömmlinge — sowohl der ehelichen, als der legitimirten, ja bey einer Frauens-
Anmerkung 2) 3. B.
der eheliche Sohn A des unehelich Gebomen M hat zwar ein Erbrecht
* v * a des B, en r u# nicht aber am Nachlasse des 6 und der 11
0 und eben so wenig am Nachlasse des unehelich Gebornen 1 und -
# - lichen Soknes K 5 desen ehe
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