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§. 22.
„) Eean Unehelichgeborne können auf Ansuchen ihres Vaters Behufs der Erb-
desfeusiucbes folge landesfürstliche Legitimation erlangen. Sie beerben dann ihren Vater
Gesteit degi= wie eheliche Kinder, und den zur Zeit der Legitimation etwa schon vorhan-
denen ehelichen Kindern steht vor ihnen kein Vorzug zu.
g. 28.
Ferner sollen dergleichen Legitimirte beerben:
1) die ehelichen, vor oder nach ihrer Legitimation gebornen Kinder ihres
Vaters,
2) andere legitimirte Kinder ihres Vaters,
und zwar wie vollbürtige oder halbbürtige Geschwister (§. 40), je nach-
dem sie mit denselben Eine Mutter haben oder nicht;
3) die ebelichen Abkömmlinge ihrer so eben unter Ziffer 1 und 2 erwähn-
ten Brüder, ingleichen die ehelichen und unehelichen Nachkommen ihrer
unter denselben Ziffern gedachten Schwestern,
und zwar ebenfalls entweder als vollbürtige oder als halbbürtige Verwandte
(. 47), je nachdem sie mit denselben Eine Stammmutter (S. 45) haben,
oder nicht.
S 24.
Kein gesetzliches Erbrecht haben sie an dem Vermögen der Aeltern, Vor-
dltern und Seitenverwandten ihres Vaters, soweit sie nicht desselben, nach
vorhergegangener Einwilligung dieser Personen in der Legitimations-Urkunde
für fähig erklärt worden sind. Die Abkömmlinge der Einwilligenden bcerben
sie nur dann, wenn jene die Erben der letztern geworden sind.
g. 26.
Das Erbrecht, welches durch Reskript Legitimirte erlangt haben (58.
22—24 und K. 52) gebührt auch ihren nachgelassenen ehelichen, ingleichen,
dafern cine Tochter legitimirt war, auch deren unehelichen Abkömmlingen.
8. 26.
3) Gegensel- Wer nach den in den §##. 14 bis 25 enthaltenen Bestimmungen von
tigkeit des : - .
Campis-.einemBlutsvcrwandtcnbeerbtwerden könnte, ist auch umgekehrt ihn zu be-
erben berechtigt.