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g. 84.
Dazu, daß entferntere Abkoͤmmlinge zur Erbfolge gelangen, ist nicht
noͤthig, daß sie Erben ihrer vorher verstorbenen, zwischen ihnen und dem
Erblasser gestandenen Aeltern geworden seyen. Sie koͤnnen daher die Erb-
schaft der Aeltern ausschlagen, und gleichwohl die Großaͤltern beerben.
K. 35.
Es sollen aber entferntere Abkömmlinge jedes Mahl dasjenige in die
Erbschaft einwerfen und sich auf ihren Erbtheil anrechnen lassen, was der
vorher verstorbene Nahere, dessen Antheil sie bekommen, einzuwerfen gehabt
hätte, wenn er zur Erbfolge gelangt ware.
Zweyte Klasse.
§#36.
-Hinterläßt ein Erblasser weder Kinder noch Nachkömmlinge derselben: Lehalge#G der
so sind seine Aeltern seine einzigen gesetzlichen Erben, vorbehaͤltlich des Mit-
erbrechtes des überlebenden Ehegatten (F. 30).
g. 87.
Leben beyde Aeltern noch: so erben sie zu gleichen Theilen; ist aber
nur eins von ihnen noch vorhanden: so bekommt dieses den Nachlaß allein.
g. 38.
Hinterläßt der Erblasser einen der Erbfolge unfähigen Vorfahr (s. 27):
so wird er von den übrigen Verwandten auf eben die Weise beerbt, als
wenn jener Unfahige vor ihm verstorben wäre.
Dritte Klasse.
g. 89.
Ist keins der Aeltern mehr am Leben: so gelangen des Erblassers voll= #welge, der
bürtige und halbbürtige Geschwister und die Abkömmlinge bereits verstor= und enern
bener Geschwister gleichzeitig zur Erbfolge. 2 lebtern.