Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 40. 
Sind nur Geschwister vorhanden: so theilen diese die Erbschaft unter 
sich nach der Personenzahl. Jedoch ist bey dem Zusammentreffen vollbürti- 
ger und halbbürtiger jedes der ersteren für zwey Personen zu rechnen. Da- 
her bekommt z. B., wenn zwey vollbürtige und zwey halbbürtige Brüder 
oder Schwestern vorhanden sind, jedes der vollbürtigen ein Drittheil und 
jedes der halbbürtigen Geschwister ein Sechstheil des Nachlasses. 
S. 41. 
Kinder eines Bruders oder einer Schwester gelangen nur dann zur Erb- 
folge, wenn ihr Vater oder ihre Mutter, durch welchen, oder durch welche 
sie mit dem Erblasser verwandt sind, vor diesem verstorben ist. Noch ent- 
ferntere Abkömmlinge der Geschwister erben nur dann, wenn keine von den 
Personen mehr am Leben ist, welche zwischen ihnen und dem Erblasser stan- 
den, werden aber durch des Erblassers noch lebende Geschwister, oder durch 
deren — wenn gleich dem Grade nach dem Erblasser näheren — Abkömm-= 
linge von der Erbschaft keineswegs ausgeschlossen. 
g. 42. 
Gelangen in Gemäßheit der im vorstehenden §. enthaltenen Bestimmung 
Kinder oder entferntere Abkömmlinge verstorbener Geschwister allein, oder 
mit noch lebenden Geschwistern des Erblassers zur Erbfolge: so treten sie in 
Rücksicht des Erbtheiles an die Stelle desjenigen Bruders oder der Schwe- 
ster, von welchem oder von welcher sie abstammen (F. 33). Es bekommen 
also auch die Nachkömmlinge vollbürtiger Geschwister doppelt so viel, als 
halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge. 
Der auf die Abkömmlinge eines Bruders oder einer Schwester fallende 
Erbtheil wird unter ihnen weiter nach Stämmen und in jedem Stamme 
nach Köpfen vertheilt. 5) 
  
Anmerkung 6) In solgendem Falle z. B. 
kommt pon dem Nachlasse des C, auf jeden Stamm der vollbürtigen 
Geschwister D, E, F und G ein Fünftheil und auf jeden Stamm 
der halbbürtigen Geschwister A und B ein Zehntheil ! 40). Es 
erhalten daher II und 1 jedes ein Zwanzigtheil, B ein Zehn- 
theil, D ein Fünftheil, L und M jedes ein Zwanzigtheil, 
K ein Zehntheil und N uen der doppelten Verwandtschaft (5§. 
I. M 29) zwey Fünftheile des Nachlasses. 
  
	        
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