Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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8. 50. 
Ist aber in diesem Vertrage daruͤber nichts bestimmt: so beerben die iee3 
Gahlkinder den Wahlvater oder die Wahlmutter wie eheliche Kinder, jedoch, de Gesedes 
wem Pfllichttheilsberechtigte vorhanden sind, unter der in den §§. 57 und berfben- 
79 vorgeschriebenen Beschränkung. 
g. 51. 
Den Ehegatten, die Kinder und andere Verwandte desjenigen, der 
Wahlkinder annimmt, beerben letztere nicht. 
S. 52. 
Ist ein Wahlsohn vor seinem Wahlvater oder seiner 
Hinterlassung ehelicher, oder eine Wahltochter mit 
mehelicher Abkömmlinge verstorben: so bekommen 
ihrem Bater oder ihrer Mutter gebührt haͤtte. 
Legitimirte Abkömmlinge eines Wahlsohnes erhalten diesen Erbtheil, so 
weit sie dazu, unter Einwilligung des Erblassers, in der begitimations-Urkun- 
de für fähig erklärt worden sind C. 24). 
mit 
oder 
welcher 
    
  
den 
  
  
#. 58. 
Wahlkinder und deren Abkömmlinge behalten ihr gesetzliches Erbrecht an 
dem Vermögen ihrer eigenen Blutsverwandten. 
g. 54. 
Auch werden sie nur von diesen, nicht aber von ihrem Wahlvater oder Er 
ihrer Wahlmutter, oder deren Verwandten beerbt; sofern der Wahlvertrag 
nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt. 
S. 55. 
Das Erbrecht eines Wahlkindes fallt nicht weg, wenn durch Entlassung ###aukr d 
(Emancipation) oder auf eine andere Art die Wahlkindschafts-Verbindung auf= Wabllinder. 
gehoben wird, dafern nicht mit des Wahlkindes Einwilligung das Gegentheil 
festgesetzt worden ist.
	        
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