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Dritter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatten.
g. 56.
Nach dem Tode des einen Ehegatten erhält der überlebende Theil, oh-
ne Unterschied, ob er eignes Vermögen besictzt oder nicht, bey dem Zusam-
mentreffen:
1) mit Abkömmlingen des Erblassers (6. 831—35) einen vollen
Kindeötheil,
2) mit Geschwistern oder deren Abkömmlingen, Aeltern oder Vorältern
(98. 36—44) die Hälfte des Nachlasses, und
3) das Ganze, wenn nur Seitenverwandte der aufsteigenden Linien
E. 45) vorhanden sind.
K. 57.
Hinterläßt jedoch ein Erblasser keine anderen, der gesetzlichen Erbfolge
fähigen, Abkömmlinge als Wahlkinder, die erft waͤhrend der Ehe ange-
nommen worden: so gebührt seinem Ehegatten ein doppelter Kindestheil.
Sind außerdem auch noch Aeltern des Erblassers vorhanden: so wird vorerst
deren Pflichttheil aus dem Nachlasse entnommen (S. 79) und dann der dop-
pelte Kindestheil des Ehegatten bloß nach der Größe des Restes ausge-
worfen.)
S 58.
Eben soviel gebührt der Ehefrau, wenn sie nur mit Kindern zusam-
mentrifft, die auf Ansuchen ihres Mannes während der Ehe legitimirt wor-
den sind; ingleichen dem Manne, wenn die Frau nur Kinder aus einem Ehe-
Anmerkung 9) In folgendem Falle
würde daher der Nachlaß des zu fünf Achtzehntheilen dem wäh-
1 II. rend der Ehe mit der D angenommenen Wahlsohne E, zu funf Neunthei-
len der Ehefrau und zu einem Sechstheile den Aeltern des Erblas-
D sers B uM C G. 75) gebühren.