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bruche hinterläßt, dessen sie sich wahrend der mit ihm bestandenen Ehe schul-
dig gemacht hat.
S. 59.
Die im rômischen Rechte bestimmten gesetzlichen Nachtheile der Wie= der erd
derverehelichung (bocnae secundarum nuptinrum) werden, insoweit sie noch ten
bestanden haben, hiermit aufgehoben.
Abgeschafft ist daher auch die Bestimmung der Novelle 22, nach welcher
der Wiederverehelichte dem zweyten Ehegatten nie mehr aus seinem Vermoͤ-
gen zuwenden kann, als das am mindesten bedachte Kind erster Ehe erhaͤlt.
. 60.
In allen den Fallen, wo der Vater, wenn er ncch lebte, den gesebli-
Wieder-
rrerbeel
Sestrafen.
leichbeit des
alterlichen
chen Nießbrauch am Vermögen seiner Kinder gehabt hätte, soll nach seinem iephra
Tode derselbe Nießbrauch eben so der überlebenden Mutter zustehen.
Dieser Nießbrauch, des Vaters sowohl als der Mutter, dauert bis zu
Volljährigkeit des Kindes, ist es aber eine Tochter, nur bis zu deren Ver-
heirathung, wenn diese früher erfolgt.
Bey unverheiratheten Kindern, die wegen Geistesschwäche noch nicht
verfügungsfähig geworden sind, dauert dieser Nießbrauch auch nach ihrer
Volljährigkeit fort.
Er bringt die Verbindlichkeit zu Erndhrung und Erziehung der Kinder,
soweit diese den Aeltern nicht ohnehin schon obliegt, so wie die Befugniß
zu Verwaltung ihres Vermögens mit sich, unbeschadet jedoch des Rechts und
der Pflicht des Vormundes, nach seinem und der obervormundschaftlichen
Behörde Ermessen sowohl von dem Vater als von der Mutter hinlängliche
Sicherheitsleistung für die Erhaltung des Bestandes des Vermögens zu for-
dern, auch darauf zu sehen, daß die Kinder eine dem Vermögen angemessene
Erziehung erhalten.
g. 61.
Errugenschaft und während der Ehe gemachte Schulden werden im Vo# er #e-
Zweifel lediglich zum Vermögen des Ehemannes gerechnet, sofern nicht die
Ehefrau einen, während der Ehe gemachten Erwerb als von ihr mit Ge-
nehmigung des Ehemamnes für ihre eigene Rechnung geschehen nachweißt,
oder eine während der Ehe entstandene Schuld als von ihr gültig auf eigene
Rechnung gemacht nachgewiesen wird.
ngenschaft.