Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

113 
bruche hinterläßt, dessen sie sich wahrend der mit ihm bestandenen Ehe schul- 
dig gemacht hat. 
S. 59. 
Die im rômischen Rechte bestimmten gesetzlichen Nachtheile der Wie= der erd 
derverehelichung (bocnae secundarum nuptinrum) werden, insoweit sie noch ten 
bestanden haben, hiermit aufgehoben. 
Abgeschafft ist daher auch die Bestimmung der Novelle 22, nach welcher 
der Wiederverehelichte dem zweyten Ehegatten nie mehr aus seinem Vermoͤ- 
gen zuwenden kann, als das am mindesten bedachte Kind erster Ehe erhaͤlt. 
. 60. 
In allen den Fallen, wo der Vater, wenn er ncch lebte, den gesebli- 
Wieder- 
rrerbeel 
Sestrafen. 
leichbeit des 
alterlichen 
chen Nießbrauch am Vermögen seiner Kinder gehabt hätte, soll nach seinem iephra 
Tode derselbe Nießbrauch eben so der überlebenden Mutter zustehen. 
Dieser Nießbrauch, des Vaters sowohl als der Mutter, dauert bis zu 
Volljährigkeit des Kindes, ist es aber eine Tochter, nur bis zu deren Ver- 
heirathung, wenn diese früher erfolgt. 
Bey unverheiratheten Kindern, die wegen Geistesschwäche noch nicht 
verfügungsfähig geworden sind, dauert dieser Nießbrauch auch nach ihrer 
Volljährigkeit fort. 
Er bringt die Verbindlichkeit zu Erndhrung und Erziehung der Kinder, 
soweit diese den Aeltern nicht ohnehin schon obliegt, so wie die Befugniß 
zu Verwaltung ihres Vermögens mit sich, unbeschadet jedoch des Rechts und 
der Pflicht des Vormundes, nach seinem und der obervormundschaftlichen 
Behörde Ermessen sowohl von dem Vater als von der Mutter hinlängliche 
Sicherheitsleistung für die Erhaltung des Bestandes des Vermögens zu for- 
dern, auch darauf zu sehen, daß die Kinder eine dem Vermögen angemessene 
Erziehung erhalten. 
g. 61. 
Errugenschaft und während der Ehe gemachte Schulden werden im Vo# er #e- 
Zweifel lediglich zum Vermögen des Ehemannes gerechnet, sofern nicht die 
Ehefrau einen, während der Ehe gemachten Erwerb als von ihr mit Ge- 
nehmigung des Ehemamnes für ihre eigene Rechnung geschehen nachweißt, 
oder eine während der Ehe entstandene Schuld als von ihr gültig auf eigene 
Rechnung gemacht nachgewiesen wird. 
ngenschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.