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g. 62.
Vorbebaltene: Hat die Frau bey der Eingehung der Ehe sich die freye Verfügung,
hütey es hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung der Nutzungen, oder auch
in Ansehung des Bestandes (der Substanz) ihres Vermögens, oder eines
Theiles desselben ausdrücklich vorbehalten, oder ist ihr von einem Dritten
Etwas geschenkt oder vermacht und die freye Verfügung darüber ihr vor-
behalten worden: so bleibt dieses Alles dem Abwurfe, wie der Substanz nach,
Eigenthum der Ehefrau. Gleichwohl hat alles dieses auf den Betrag des
Erbtheiles des Ehemannes keinen Einfluß, sondern es sind vielmehr bey des-
sen Berechnung auch die vorbehaltenen Güter der Ehefrau (bona receptitia))
mit zum Nachlaßbestande zu zählen.
g. 63.
Das Einzu- Was Abkömmlinge des Erblassers zu ihrer Ausgleichung unter sich in
werfende de
A#der und den Nachlaß einwerfen müssen (F. 35), ist auch bey Berechnung des Erb-
temm theiles der Ehegatten mit zu berücksichtigen.
#K 64.
Sinwersen Dieser Erbtheil gebührt dem überlebenden Ehegatten ohne Einwerfung
des ei . . .. . . .
III-TIERE seines eigenen Vermoͤgens, mithin auch einer Witwe außer dem ihr aus
w ht er dem )Nachlasse ihres Ehemannes zurückzugebenden Eingebrachten und etwaigem
besondern Erwerbe (§. 61).
g.. 65.
Doe Erdre vt Das Recht auf die in den vorstehenden K. 56 u. fg. geordnete Erb-
er Ebegat folge der Ehegatten entsteht lediglich durch die priesterliche Trauung oder die
gasdurchrie= sonst nach gesetzlicher Form geschehene Vollzichung der Ehe.
Verlobten gebührt dasselbe in keinem Falle, sofern nicht etwa die prie-
sterliche Trauung zur Strafe Ungehorsames durch ein rechtskräftiges Erkennt-
niß für vollzogen geachtet worden ist.
S 66.
SmKurchort- Außer der priesterlichen Trauung ist zu jener Erbfolge nichts weiter er-
ete bis zum forderlich, als daß die Ehe bis zu dem Tode des Erblassers bestanden habe.
Shee Sie tritt folglich nicht ein, wenn die Ehe vor des Erblassers Ableben aus.
irgend einem Grunde rechtskräftig für nichtig erklärt oder geschieden worden ist.