Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 67. 
Scheidung von Tisch und Bett hebt, sofern sie auf Lebenszeit erkannt 
wird und nicht eine Versöhnung und völlige Vereinigung zwischen den Ehe- 
leuten wieder erfolgt, die Erbfolge ebenfalls auf. 
d. 68. 
Verwandte und andere Erben oder sonst Betheiligte sind jedoch nicht 
befugt, dem noch nicht geschiedenen Ehegatten ihres Erblassers das Erbrecht 
deswegen zu bestreiten, weil ein Grund zur Nichtigkeitserklärung oder Schei- 
dung der Ehe vorhanden gewesen ist; außer wenn der überlebende Ehegatte 
mit dem Erblasser wissentlich eine solche Ehe eingegangen hak, die wegen 
eines noch bestehenden Ehebandes ungültig war oder wegen zu naher 
Verwandtschaft oder Schwagerschaft nicht einmahl geduldet werden könnte 
G. 10). 
8. 69. 
Die Vorschriften der §§9. 65 — 68 sind auch in Ansehung dessen anzu- 
wenden, was einem Ehegatten aus dem Vermogen des andern auf den To- 
desfall kraft einer Ehestiftung oder einer andern Verfügung gebührt. Ver- 
le#rt jedoch diesem gemaͤß ein Ehegatte etwas, was er nur gegen die Hin- 
gabe eines Theiles seines eigenen Vermögens bekommen sollte (z. B. die 
Ehefrau ein Leibgeding, wegen dessen sie ihr Ehegeld zurücklassen sollte); so 
erhält er das Seinige unverkürzt zurück. 
d. 70. 
Die im Vorstehenden geordnete gesetzliche Erbfolge der Ehegatten soll 
ohne Unterschied des Standes des Erblassers Statt finden und jede andere, 
zeither bestandene, gesetzliche oder statutarische Erbfolge der Ehegatten hier- 
mit aufgehoben seyn. 
. 71. 
Daher kommt künftig in Wegfall: 
1) das ausschließliche Recht der Ehemänner auf den Mobiliar-Nachlaß ihrer 
Ehefrauen; 
2) das statutarische Erbtheil der Verwitweten; ingleichen 
3) die gesetzliche Morgengabe und das Mußtheil adelicher Witwen. 
Anwendung 
es Vorste- 
benden auf die 
Erbfolge der 
Ebegatten aus 
Cbestiftungen 
oder anderen 
Verfügungen. 
Wegfall der 
verschiedenen 
isber le- 
standenen ge- 
scolichen Erb- 
rechte der Etz 
hatten. 
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