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g. 67.
Scheidung von Tisch und Bett hebt, sofern sie auf Lebenszeit erkannt
wird und nicht eine Versöhnung und völlige Vereinigung zwischen den Ehe-
leuten wieder erfolgt, die Erbfolge ebenfalls auf.
d. 68.
Verwandte und andere Erben oder sonst Betheiligte sind jedoch nicht
befugt, dem noch nicht geschiedenen Ehegatten ihres Erblassers das Erbrecht
deswegen zu bestreiten, weil ein Grund zur Nichtigkeitserklärung oder Schei-
dung der Ehe vorhanden gewesen ist; außer wenn der überlebende Ehegatte
mit dem Erblasser wissentlich eine solche Ehe eingegangen hak, die wegen
eines noch bestehenden Ehebandes ungültig war oder wegen zu naher
Verwandtschaft oder Schwagerschaft nicht einmahl geduldet werden könnte
G. 10).
8. 69.
Die Vorschriften der §§9. 65 — 68 sind auch in Ansehung dessen anzu-
wenden, was einem Ehegatten aus dem Vermogen des andern auf den To-
desfall kraft einer Ehestiftung oder einer andern Verfügung gebührt. Ver-
le#rt jedoch diesem gemaͤß ein Ehegatte etwas, was er nur gegen die Hin-
gabe eines Theiles seines eigenen Vermögens bekommen sollte (z. B. die
Ehefrau ein Leibgeding, wegen dessen sie ihr Ehegeld zurücklassen sollte); so
erhält er das Seinige unverkürzt zurück.
d. 70.
Die im Vorstehenden geordnete gesetzliche Erbfolge der Ehegatten soll
ohne Unterschied des Standes des Erblassers Statt finden und jede andere,
zeither bestandene, gesetzliche oder statutarische Erbfolge der Ehegatten hier-
mit aufgehoben seyn.
. 71.
Daher kommt künftig in Wegfall:
1) das ausschließliche Recht der Ehemänner auf den Mobiliar-Nachlaß ihrer
Ehefrauen;
2) das statutarische Erbtheil der Verwitweten; ingleichen
3) die gesetzliche Morgengabe und das Mußtheil adelicher Witwen.
Anwendung
es Vorste-
benden auf die
Erbfolge der
Ebegatten aus
Cbestiftungen
oder anderen
Verfügungen.
Wegfall der
verschiedenen
isber le-
standenen ge-
scolichen Erb-
rechte der Etz
hatten.
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