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heißt desjenigen Erbtheils, welches der Pflichttheilsberechtigte bekom-
men haben wuͤrde, wenn der Erblasser ohne alle Verfuͤgung über
seinen Nachlaß verstorben waͤre.
8. 76.
Wenn jedoch der pflichttheilsberechtigte Abkömmling des Erblassers zu-
gleich dessen einziger geseblicher Erbe ist: so besteht der Pflichttheil nur
in einem Drittheile des gesetzlichen Erbtheils.
S. 77.
Wenn Kinder, welche durch landesfürstliche Gnade (F. 22) legitimirt
sind, mit ehelichen — seyen diese auch vor ihrer Legitimation geboren —
zusammentreffen: so sind sie bey der Berechnung des Pflichttheils dieser Kin-
der mit zu zählen.
S. 78.
Wahlkinder und deren Abkömmlinge (F. 52) haben, sofern in dem
den Pflichttheil in Ansehung des Wahlvaters oder der Wahlmutter, wie de-
ten cheliche Kinder; also auf die Hälfte (S. 7) und bezüglich ein Drit-
theil dessen, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würden.
Sie dürfen daher auch nur aus denselben Gründen und nur unter Beobach-
tung derselben Vorschriften, welche hinsichtlich dieser Kinder Statt finden
G. 90), enterbt werden.
g. 79.
Es soll jedoch durch Annahme eines Wahlkindes der Pflichttheil der
dazu berechtigten Blutsverwandten in keinem Falle geschmaͤlert werden oder
gar wegfallen. Demnach erhaͤlt z. B. in dem Falle, wenn Jemand mit
Hinterlasung eines Wahlkindes und eines leiblichen Vaters verstirbt, vieser
einen Drittheil des ganzen Nachlasses als Pflichttheil, jenes aber zwey Drit-
theile als gesetzlicher Erbe; ingleichen muß in demselben Falle der Erblasser,
dafern er über sein Vermögen auf den Todesfall verfügt, dem Wahlkinde
ein Drictheil und dem leiblichen Vater ebenfalls ein Drittheil der Erbschaft
als Pflichttheil hinterlassen. Ferner ergiebt sich hieraus, daß bey dem Vor-
handenseyn zweyer eheleiblicher Kinder und eines Wahlkindes der Pflichttheil
II. Pflicht-
Wahlkindschafts-Vertrage nicht etwas Anderes bestimmt ist, gleiche Rechte auf n
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(kinder.