Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blakl.
Nummer 1. Den 8. Januar 1838.
Bekanntmachungen.
I. Da das Herzoglich Sachsen Meiningensche Oberlandesgericht zu Hild-
burghausen den diesseitigen Anwälten die Ausübung der Praxis in den angren-
zenden Gebiethstheilen nicht gestatten will, während umgewandt den jenseitigen
Anwälten von den diesseitigen Behörden in solcher Hinsicht Schwierigkeiten bis-
her nicht erregt worden sind: so finden wir uns veranlaßt, diese blos auf Kon-
nivenz beruhende Admission zur Praris hierdurch zurückjunehmen und die Justiz-
Behörden unseres Bereichs anzuweisen, die Meininger Advokaten in den vor ih-
nen anhängigen Sachen fernerhin nicht zuzulassen.
Weimar am 17. Dezember 1832.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
II. um den Betrag von Acht Terminen Alt-Weimar'scher Grundsteuer als
alte Landsteuer und den Betrag von Vier Weimar'schen Terminen als Grundein-
kommen-Steuer, zusammen Zwölf Termine Alt-Weimar'scher Grund-
steuer, welche nach Verordmung des höchsten Steuer-Potents vom 21. Dezem-
ber 1832 im Jahre 1833 entrichtet werden müssen, aufzubringen, sind in den
nachverzeichneten Kreisen und Landestheilen des Großherzogthums, im Sinne der