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. 686.
Dasselbe gilk, wenn ihm in einer einseitigen Willenserkldrung des Erb-
lassers eine bestimmte Summe oder Sache (res certa), ohne Ernennung zum
Erben (S§F. 7, 8), auf den Todesfall ausgesetzt ist und er dieses annimmt.
S. 87.
Vielmehr bleibt in diesen Fällen (68. 85, 86) dem Pflichttheilsberech-
tigten der Anspruch auf Ergänzung des Pflichttheilcö, unter Zurechnung des
bereits Empfangencn, vorbehalten.
8. 88.
Auch hinfichtlich des uͤbrigen Vermoͤgens, soweit der Erblasser nicht dar-
über verfügt hat, bleibt dem Pflichttheilsberechtigten auch in den im 8.
85 und §. 86 gedachten Fällen sein gesebliches Erbrecht (5. 3), soweit ihn
nähere gesetzliche Erben nicht ausschließen (E. 79).
K. 89.
Das Recht auf einen Pflichttheil fällt ferner weg, wenn der Berech= S###ebe
tigte gültig enterbt wird.
c. 90.
Die Enterbung eines Dflichttheilsberechtigten ist nur gültig, sofern sie
unter ausdrücklicher Angabe einer in diesem Gesetze anerkannten ursache dazu
und mit Beobachtung derjenigen außeren Förmlichkeiten geschieht, welche zur
Eriichtung eineS Testaments erfordert werden. Im Uebrigen genügt es,
wenn die auf Entziehung selbsk des Pflichttheiles gerichtete Absicht deutlich
ausgesprochen ist, ohne daß es dazu des Ausdrucks: Enterbung oder son-
stiger Feyerlichkeiten, noch auch der Einsetzung anderer Erben. bedarf (K. 109).
d. 91.
Wird die Wahrheit des angegebenen Enterbungsgrundes vom Pflicht-
cheilsberechtigten geldugnet: so ist sie von dem auf Herausgabe des Pflicht-
theils Verklagten (6. 99) zu beweisen. t,
g. 92. an ho
Sowohl hinsichtlich Plichttheilsberechtigter Verwandten alsb hinstchtlich e
der Ehegatten kann die Enterbung gültig geschehen: t