Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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. 686. 
Dasselbe gilk, wenn ihm in einer einseitigen Willenserkldrung des Erb- 
lassers eine bestimmte Summe oder Sache (res certa), ohne Ernennung zum 
Erben (S§F. 7, 8), auf den Todesfall ausgesetzt ist und er dieses annimmt. 
S. 87. 
Vielmehr bleibt in diesen Fällen (68. 85, 86) dem Pflichttheilsberech- 
tigten der Anspruch auf Ergänzung des Pflichttheilcö, unter Zurechnung des 
bereits Empfangencn, vorbehalten. 
8. 88. 
Auch hinfichtlich des uͤbrigen Vermoͤgens, soweit der Erblasser nicht dar- 
über verfügt hat, bleibt dem Pflichttheilsberechtigten auch in den im 8. 
85 und §. 86 gedachten Fällen sein gesebliches Erbrecht (5. 3), soweit ihn 
nähere gesetzliche Erben nicht ausschließen (E. 79). 
K. 89. 
Das Recht auf einen Pflichttheil fällt ferner weg, wenn der Berech= S###ebe 
tigte gültig enterbt wird. 
c. 90. 
Die Enterbung eines Dflichttheilsberechtigten ist nur gültig, sofern sie 
unter ausdrücklicher Angabe einer in diesem Gesetze anerkannten ursache dazu 
und mit Beobachtung derjenigen außeren Förmlichkeiten geschieht, welche zur 
Eriichtung eineS Testaments erfordert werden. Im Uebrigen genügt es, 
wenn die auf Entziehung selbsk des Pflichttheiles gerichtete Absicht deutlich 
ausgesprochen ist, ohne daß es dazu des Ausdrucks: Enterbung oder son- 
stiger Feyerlichkeiten, noch auch der Einsetzung anderer Erben. bedarf (K. 109). 
d. 91. 
Wird die Wahrheit des angegebenen Enterbungsgrundes vom Pflicht- 
cheilsberechtigten geldugnet: so ist sie von dem auf Herausgabe des Pflicht- 
theils Verklagten (6. 99) zu beweisen. t, 
g. 92. an ho 
Sowohl hinsichtlich Plichttheilsberechtigter Verwandten alsb hinstchtlich e 
der Ehegatten kann die Enterbung gültig geschehen: t
	        
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