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1) wenn der Pflichttheilsberechtigte dem Erblasser oder einer zu dessen
nächster Familie gehörigen Person nach dem Leben getrachtet, oder
dergleichen Nachstellungen Anderer absichtlich nicht verhindert hat;
wenn er den Erblasser oder eine zu dessen nächster Familie gehörige
Person eines peinlichen Verbrechens, wider besseres Wissen, fülschlich
vor Gericht angeschuldiget hat;
wenn er den Erblasser in hülfsbedürftiger Lage böslich verlassen, oder
ihm in solcher Lage die gesuchte und in seinen Kräften stehende Un-
terstützung versagt hat;
wenn er den Erblasser an Errichtung eines lebten Willens durch Ge-
walt, Drohungen oder List zu hindern, oder denselben auf gleiche
Weise zu einer ihm günstigen letztwilligen Verordnung zu bestimmen
versucht hat;z
wenn der Pflichttheilsberechtigte wegen peinlicher, nicht bloß bulposer,
Verbrechen zu einer mehr als dreyjährigen Zuchthausstrafe, oder
zu einer derselben gesetzlich gleichkommenden oder härteren Strafe
rechtskraftig verurtheilt worden.
Unter dem Ausdrucke: „nächster Familie“ sind in diesem §. Ehegatten,
Abkömmlinge, Aeltern, Vorädltern und Geschwister, ohne Unterschied zwischen
vollbürtiger= und halbbürtiger-Bluts= und Wahl-Verwardtschaft, zu verstehen.
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g. 98.
te Demnechst können Aeltern und Vorältern ihren Abkömmlingen, Wahl-
kinder einschlüssig, den Hflichttheil auch gültig entziehen:
1) wenn der Pflichttheilsberechtigte sich an einem Ascendenten auf straf-
bare Weise thätlich vergangen hat;
2) wenn derselbe einen solchen durch schwere Injurien (injuriac atroces)
beleidiget #hat.
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g. 94.
lnn land Dagegen dürfen Kinder ihren Aeltern den Pflichttheil besonders auch
wnegseen,,“ dann entziehen:
1) wenn der flichtheilsberechtigt den Erblasser in seiner Kindheit aus-
gesetzt.
2) sonst “ A#is- pflichtmäßigen Fürsorge für ihn gänzlich und boshaft
entschlagen hat.