Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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1) wenn der Pflichttheilsberechtigte dem Erblasser oder einer zu dessen 
nächster Familie gehörigen Person nach dem Leben getrachtet, oder 
dergleichen Nachstellungen Anderer absichtlich nicht verhindert hat; 
wenn er den Erblasser oder eine zu dessen nächster Familie gehörige 
Person eines peinlichen Verbrechens, wider besseres Wissen, fülschlich 
vor Gericht angeschuldiget hat; 
wenn er den Erblasser in hülfsbedürftiger Lage böslich verlassen, oder 
ihm in solcher Lage die gesuchte und in seinen Kräften stehende Un- 
terstützung versagt hat; 
wenn er den Erblasser an Errichtung eines lebten Willens durch Ge- 
walt, Drohungen oder List zu hindern, oder denselben auf gleiche 
Weise zu einer ihm günstigen letztwilligen Verordnung zu bestimmen 
versucht hat;z 
wenn der Pflichttheilsberechtigte wegen peinlicher, nicht bloß bulposer, 
Verbrechen zu einer mehr als dreyjährigen Zuchthausstrafe, oder 
zu einer derselben gesetzlich gleichkommenden oder härteren Strafe 
rechtskraftig verurtheilt worden. 
Unter dem Ausdrucke: „nächster Familie“ sind in diesem §. Ehegatten, 
Abkömmlinge, Aeltern, Vorädltern und Geschwister, ohne Unterschied zwischen 
vollbürtiger= und halbbürtiger-Bluts= und Wahl-Verwardtschaft, zu verstehen. 
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5 
g. 98. 
te Demnechst können Aeltern und Vorältern ihren Abkömmlingen, Wahl- 
kinder einschlüssig, den Hflichttheil auch gültig entziehen: 
1) wenn der Pflichttheilsberechtigte sich an einem Ascendenten auf straf- 
bare Weise thätlich vergangen hat; 
2) wenn derselbe einen solchen durch schwere Injurien (injuriac atroces) 
beleidiget #hat. 
Aonm 
g. 94. 
lnn land Dagegen dürfen Kinder ihren Aeltern den Pflichttheil besonders auch 
wnegseen,,“ dann entziehen: 
1) wenn der flichtheilsberechtigt den Erblasser in seiner Kindheit aus- 
gesetzt. 
2) sonst “ A#is- pflichtmäßigen Fürsorge für ihn gänzlich und boshaft 
entschlagen hat.
	        
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