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g. 95.
Der uͤberlebende Ehegatte kann insbesondere noch enterbt werden: 4) Besondere
1) wenn der Pflichttheilsberechtigte den Erblasser zur Eingehung der Ehe Uccider
durch Zwang, Drohung oder Betrag veranlaßt, oder
2) ihn böslicher Weise verlassen — oder
8) sich eines Ehebruchs gegen ihn schuldig gemacht hat, sofern vom an-
dern Ehegatten die eheliche Treue nicht auf gleiche Weise verletzt
worden ist.
g. 96.
Nur aus vorstehend (65. 92—95) angeführten, nicht aber aus anderen, „ie Enter-
wenn auch denselben ganz gleich oder ähnlich scheinenden ursachen kann der 1/ t
Milichttheil entzogen, geschmälert oder belastet werden. 16 wi-
eschrankt.
S 97.
Kann jedoch ein enterbter Pflichttheilsberechtigter darthun, daß der Erb= eie bebt sich
lasser vor oder nach der Enterbung ihm ausdrücklich oder stillschweigend (wo- durch Wer-
hin jedoch bey Ehegakten die ekwa wieder geschehene eheliche Beywohnun
—8— zu rechnen ist) verziehen habe:, so ist ihm der Pflichttheil zu über-
lassen.
§. 98.
Enterbung aus guter Absicht (exheredatio bona mente) findet we
nicht weiter Statt als zu Beschränkung der Dispositions = Befugniß aus giuer -
über die Substanz des Pflichttheile, wenn u**
1) der Pflichttheilsberechtigte sich einer unordentlichen und verschwen-
derischen Lebensart ergeben hat,
2) oder überschuldet ist.
In solchem Falle kann der Pflichttheil, unter Beobachtung der im §.
90 gegebenen Bestimmungen, seinem Bestande nach der Disposition des
Berechtigten unter Lebenden gültig entzogen und eben so verordnet werden,
daß die Gläubiger desselben an diesem Bestande des Pflicht = oder Erbtheils
überhaupt sich zu halten nicht berechtiget seyn sollen.
Alsdann ist vom Erbschaftsgerichte, wenn sich die Wahrheit des ange-
gebenen Grundes durch eine anzustellende gerichtliche Erörterung (causae
cognitio) ergiebt, eine Vormundschaft zur Verwaltung anzuordnen und die