Folgen der
Suruckseung
der Pflicht-
theileberech=
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flichtwidri-
#en Freyge-
bigkeiten.
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Beschränkung, soweit sie Immobilien betrifft, dem Gerichte der belegenen
Sache zur Eintragung in das Hypotheken-Buch anzuzeigen.
g. 99.
Ist ein Pflichttheilsberechtigter in einer letztwilligen Verfuͤgung oder in
einem Erbvertrage uͤbergangen, oder ohne Anfuͤhrung einer gesetzlichen Ursache
enterbt, oder die angefuͤhrte nicht erwiesen (F. 91), oder ist ihm weniger
als sein Pflichttheil betraͤgt, hinterlassen worden: so ist die letztwillige Ver-
fuͤgung oder der Erbvertrag in so weit unkraͤftig.
Der Pflichttheilsberechtigte kann daher gegen die Erben nach Verhült=
niß ihres Erbtheils und so weit der Erbtheil derselben nicht etwa auch nur
in einem Pflichttheile bestehet, ingleichen gegen jeden Besitzer der Erbschaft,
soweit er sie besitzt, auf Herausgabe oder Ergänzung seines Pflichttheils
Ke. Im Uebrigen aber bleibt der letzte Wille oder der Erbvertrag beny
räften.
g. 100.
Es gelten bey dieser Klage auf den Pflichttheil alle Grundsätze der
Klage auf eine gesetzliche Erbschaft, (hereditatis pctitio ab intcstato).
S. 101.
Ist jedoch der in einer solchen Verfügung übergangene Pflicht-
theilsberechtigte erst nach deren Errichtung geboren, oder durch Legiti-
mation (G. 17 fg. 22 fg. 74) Adoption (88. 48 fg. 78) oder Verehelichung
(ES. 56, 81) pflichttheilsberechtiget geworden, oder war dem Erblasser die
Pflichttheilsberechtigung zur Zeit der errichteten Verfügung erweislich unbe-
kannt: so bleibt dem Uebergangenen, der Verfügung ungceachtet, sein
volles gesetliches Erbrecht.
· Ansgbcsktzte Eckxtächtniffth sind daher in solchem Falle nur von den et-
waigen übrigen Erben zu ihren Antheilen zu entrichten, vorbehältlich der
Bestimmung im §. 107. zu entrichten, vorbehaltlich
g. 102.
Hinsichtlich pflichtwidriger Freygebigkeit, durch welche der Erblasser bey
seinem Leben die Rechte der Pflichttheilsberechtigten verletzt hat (donatio
inofticiosa), bleibt es bey den geltenden gesetzlichen Grundsätzen.