Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 108. 
Hinterlaͤßt Jemand ein Lehen, auf dessen Erwerbung er sein Allodial- 
Vermögen ganz oder zum Theil verwendet hat, und Blutsverwandte, Wahl- 
kinder oder Ehegatten, welche den Pflichttheil zu fordern berechtiget sind, 
die ihm jedoch nicht, oder nicht alle in das Lehen nachfolgen können: so ist 
bey Berechnung des Pflichttheils solcher Personen außer dem Allodial-Nach- 
lasse auch der Werth jenes Lehens, wie er, nach Abzug der Lehensschulden, 
zur Todeszeit des Erblassers besteht, und in wie weit das Lehen durch Al- 
lodial-Vermögen erworben worden, mit in Anschlag zu bringen. Zur TLil- 
gung des auf diese Art berechneten Pflichttheils soll zundchst das vorhandene 
Allodial-Vermögen verwendet werden. Reicht dieses dazu nicht hin: so ist 
das Fehlende aus den Früchten — ja, wenn der Lehensherr einwilliget, 
selbst aus dem Bestande des Lehens (ex substantia feudi) abzuführen; ver- 
steht sich, soweit der Pflichttheil,, den der Lehensfolger etwa selbst zu for- 
dern hätte, sowohl der Substanz als dem Abwurfe nach, dadurch nicht leidet. 
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Nicht weniger ist bey Berechnung des Pflichttheils solcher Verwandten 
und Ehegatten, wenn der Erblasser bey alten Lehen sein Allodial-Vermögen, 
oder einen Theil desselben, zur Abtragung von Lehensschulden, oder sonst in 
die Substanz des Lehens verwendet hat, der Betrag dieser Verwendungen 
mit in Anschlag zu bringen, und der Pflichttheil ebenfalls zunächst aus dem 
Allodial-Vermögen, soweit aber dieses nicht reicht, aus dem Bestande des 
bdehens abzugewähren. 
g. 105. 
Der Pflichttheil soll in diesen Faͤllen nicht weniger betragen, als in 
den §.85. 75, 78 und 81 festgesetzt worden ist. Es müssen sich aber auch 
die Pflichttheilsberechtigten daben Alles anrechnen lassen, was ihnen in ande- 
ren Fällen in den Pflichttheil eingerechnet werden kann (C. 63). Doöchter, 
welche den Pflichttheil aus einem neuen Lehen erhalten haben, können nicht 
noch außerdem eine Ausstattung aus diesem oder anderen von ihrem Vater 
besessenen Lehen fordern. 
S. 106. 
Die angeordnete Ergänzung des Pflichttheils aus dem Lehen (#. 103, 
Ergänzung 
des Pflicht- 
tbeils aus 
dem Leben. 
n welchem 
alle die Er- 
ganzung des 
Pflichttbeile 
dem te- 
104) findet nicht Statt, soweit der Erblasser durch die Verlußerung eines s dem k-
	        
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