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Verpflegung aufgenommen worden und darin verstorben ist, hat auf einen
Drittheil des Nachlasses dieser Person ein, alle andere Erben ausschließen-
des, Erbrecht.
Dieses Erbrecht steht auch der Gemeinde selbst zu, welche den ganzen
Verpflegungsaufwand für eine Person bis zu deren Tode bestritten hat.
S#. 111.
Hinsichtlich der übrigen zwey Drittheile bleibt es bey der gesetlichen
Erbfolge der Verwandten und Ehegatten; jedoch sind die aufgewendeten Ver-
Fegungs= und Begräbniß-Kosten vorerst aus dem ganzen Nachlasse zu erstatten.
S. 112.
Am Nachlasse solcher Personen, die nur Verpflegungsbeyträge aus
eine Anstalt oder von einer Gemeinde gereicht bekommen haben, steht der
lettenn jenes Erbrecht nicht zu (§F. 110). Es kann dieselbe jedoch die ge-
zahlten Verpflegungöbeyträge aus dem Nachlasse ersetzt verlangen, soweit
jene Beyträge nicht durch eine Gegenleistung, Eintrittsgeld, Einkaufsgeld
md dergl. als bereits vergütet sich darstellen.
g. 113.
Sofern übrigens bey einzelnen Versorgungs= und Unterstützungs-Anstalten
des Großherzogthumes schon ausgedehntere Beerbungsbefugnisse hinsichtlich der-
senigen, welche von einer solchen Anstalt Gebrauch machen, gesetlich beste-
ben, bewendet es dabey.
Sechster Abschnitt.
Lon Erwerbung und Verlust einer ange fallenen gesetzlichen
Erbschaft.
#A#. 11.
Demjenigen, welchem nach diesem Geseße ein Erbrecht zusteht (C. 12),
& eine Erbschaft angefallen (delatio hereditatis), wenn er den
Erblasser überlebt und durch keinen eingesetzten oder näheren gesetzlichen Er-
ben ausgeschlossen ist. Daß derselbe bey dem Tode des Erblassers noch nicht
geboren gewesen, hindert den Anfall nicht, wenn er nur bereits erzeugt war.
I. Anfall und
Erwerbun)
ciner gesenli-
chen Erbschaft.
1) Anfall.