2) Erwer-
bung.
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g. 115.
Erworben wird eine angefallene gesetzliche Erbschaft durch die aus-
drückliche Erklärung des vom Gesetze Berufenen, Erbe seyn zu wollen (he-
reditutis aditio), oder durch Handlungen, welche nach den umständen einen
sichern Schluß auf diese Absicht zulassen (pro herede gestio).
g. 116.
Ist der, welchem eine Erbschaft nach dem Gesetze angefallen, wegen
Abwesenheit, Minderjaͤhrigkeit, Geisteskrankheit, oder aus einem andern
Grunde nicht faͤhig, diese Absicht mit Rechtsbestande kund zu geben: so wird
ihm dieselbe auf gleiche Weise durch die Erklaͤrung oder Handlungen seiner
gesetzlichen Vertreter (tutor, curator, Pater familias) erworben.
S. 117.
Der Erwerb einer geseblichen Erbschaft kann sogleich nach erfolgtem
Anfalle derselben eintreten; und es ist auf Antrag dabey betheiligter Perso-
nen (z. B. nachfolgender Erben, Legatare, Gläubiger 2c.) demjenigen, wel-
chem eine gesetzliche Erbschaft angefallen ist, vom Erbschaftsgerichte aufzuge-
ben, binnen einer Sechsmonathlichen, von Einhändigung der Auflage an zu
rechnenden, Frist sich uber den Antritt der Erbschaft, bey Verlust seines
Erbrechts, zu erklären.
Dieser Verlust tritt alsdann mit dem fruchtlosen Ablaufe jener Frist
von selbst ein, und Handlungen, welche auf die Absicht, die Erbschaft zu
erwerben, nur schließen ließen (§. 115), gelten dann nur zum Nachtheile,
nicht zum Vortheile, des Aufgeforderten.
Ist jedoch der zur Erbschaft Berufenc vor Ablauf der Frist, ohne sich
erklärt zu haben, verstorben: so ist seinen Erben eine Sechsmongthliche Frist
unter denselben Bestimmungen zu verwilligen (. 130).
g. 118.
War der zur Erbschaft Berufene zur Zeit des Anfalles derselben noch
nicht geboren (nasciturus, venter) GE. 114): so kann ihm dieselbe nur erst
dann wirklich erworben werden, wenn er lebens= und rechtsfähig gebo-
ren wird.