129
S. 127.
Die Folgen der Unwürdigkeit fallen hinweg, wenn der Schuldige dar-
thut, daß ihm der Erblasser verziehen hat.
K. 128.
Aauf Verlust des Erbrechtes wegen Unwürdigkeit ist nicht Amtshalber,
sondern nur auf Antrag der Betheiligten (S. 129) zu erkennen.
S. 129.
Hat ein Blutsverwandter, ein Ehegatte, oder ein Wahlkind sich des ### #rbt,
geschlichen Erbrechtes unwürdig gemacht: so ist die Erbfolge so zu bestimmen, nel
als wärc derselbe vor dem Erblasser verstorben; der in die Stelle eines Un- der Crbfolge.
würdigen Einrückende aber ist gleichwohl die dem erstern vom Erblasser 1# an.
eiwa gemachten Auflagen zu erfüllen verbunden (F. 119).
8. 130.
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erblasser überlebt (II. 114, 118): so m. ueberna
geht dessen Recht auf die Erbschaft, auch vor deren Antritt, sofern es nicht,
durch Entsagung oder auf eine andere Art erloschen ist, auf seine Erben je- 46.0) bere-
der Art über. Daher kann, wenn der Erbe, ohne sich über den Antritt er-
klärt zu haben, stirbt, oder derselbe bey seiner Verschollenheit erst nach dem
Tode des Erblassers für todt erklärt wird (5§. 120, 121), dessen Erbe
die jenem angefallene Erbschaft noch immer antreten oder ausschlagen, sofern
sch nicht etwa ein Kurator jenes ersten Erben bereits darüber erklärt hat
6. 116).
g. 131.
Im Zweifel, welche von zwey oder mehren Personen zuerst mit Tode
abgegangen sey, muß derjenige, welcher den früheren Todesfall des Einen
oder des Anderen behauptet, seine Behauptung erweisen. Kann er dieses
nicht: so werden, unter Aufhebung aller deßhalb bestehenden gesetzlichen Ber-
muthungen (Praesumtioncs juris), alle als zu gleicher Zeit verstorben ver-
muthet, und es kam vom Uebergange des Erbrechtes des Einen auf den An-
deren keine Rede seyn.