Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Dritter Abschnitt. 
Von der geseblichen Erbfolge der Ehegatten. 
Größe ihres Erbtheils Sh. 56—58. 
Aufhebung der (Wiederverehelichungs= Strafen 6 
Gleichheit des älterlichen Richbrauchrechts 5. 60. 
Von der Errungenschaft g. 6 
Vorbehaltene Güter §. 62. 
Das Einzuwerfende der Kinder und Abkömmlinge K. 63. 
Einwerfen des eigenen Vermögens wird nicht erfordert g. 61. 
Das Erbrecht der Ehegatten ist bedingt: 
1) durch priesterliche Trauung §. 6 
2) durch Fortdauer der Ehe bis zum Tode des Erblassers 56. 66 —68 
Anwendung des Vorstehenden auf die Erbfolge der Ehegatten aus Ehestiftungen oder anderen 
Verfügungen 8. 69. 
fall der verschiedenen bisher bestandenen gesetzlichen Erbrechte der Ehegatten 55. 70 — 72. 
Beader wegen des an einem Lehen bestellten Leidgedinges 5. 73 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Pflichttheil. 
1. Pflichttheil der shblichen Abkömmlinge und Aeltern 9. 74. 
Dessen Betrag 55. 75—77. 
U. Mtbet der r* ze. 78, 79. 
fall der quarta Diszi pii K. 0. 
IIl. r— der Ehegatten F. 81. 
Dessen Betrag §. 82. 
1V. Gemeinschaftliche Bestimmungen: 
flichttheilsberechtigte sind als Erben zu betrachten §. 83. 
Begfall des Pflichttheils: 
1) Bestn einer andern mit Einwilligung des Pflichttheilsberechtigten getroffenen Verfügung 
88. 
2) Wegen Enterbung §5. 89 — 91. 
Enterbungsgründe: 
a. Gemeinschaftliche hinsichtlich aller teeherctiie g. 92. 
b. Besondere hinsichtlich der Zbrommiinge 9. 
-. Besondere hinsichtlich der Aeltern 8 
d. Besondere hinsichtlich der Ehegatten §. 95. 
Die Enterbung ist lediglich auf vorstehend angegebene Fälle beschränkt F. 96. 
Sie hebt sich durch Verzeihung §. 97. 
In wiefern Enterbung aus guter Absicht Statt findet F. 98. 
Folgen der Zurücksetzung des Pflichttheilsberechtigten 99. 99— 10 
Ergänzung des Pflichttheils-bey pflichtwidrigen Freygebigkeiten N. 102. 
Ergänzung des Pflichttheils aus dem Lehen ö6. 103 — 105. 
In welchen Fällen die Ergäuzung des Pflichitheils aus dem Lehen wegfaͤllt §. 106. 
Beschränkungen des Pflichttheils sind ungültig 88. 107, 108. 
Wer im Pflichttheile folgt, wenn der dazu zunächst Furlli nicht dazu gelangt 109. 
 
	        
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