138
Fünsfter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Versorgungsanstalten 55. 110 — 113.
Sechster Abschnitt.
Von Erwerbung und Verlust einer angefallenen gesetzlichen Erbschaft.
I. Ansall und Erwerbung einer u-v Erbschaft:
1) Anfall
2) iit . 115—
Nhe der Er *7 5§. 120, 121.
I. Verlust einer angefallenen Erbschaft:
1) Wegen Ausschlagung F. 122.
2) Wegen Unwürdigkeit 99. 123—128.
Wer erbt, wenn ein gesetzlicher Erbe der Erbfolge nöroig. is d. 1W
III. Uebertragung des Erbrechtes (transwissio hereditatis) Ih. 130, 131.
IV. Zultehuns der bisherigen Vorschristen wegen Verlustes 100. Erbschaft durch Umfähigkeit
V. on Wirkungen der Erwerbung einer Erbschaft:
Vorschriften darüber, zwas gesetzliche Erben zu erweisen haben, wenn sie ihr Erbrecht verfol-
een 65. 133— 1
Ingihe wenn der Richter die Erbschaft unter Aufsicht genommen hat F. 136.
Ferner, wenn nur von der Ausübung eines einzelnen Rechtes die Rede ick §. 137.
Verhältnisse desjenigen, welcher einem zur Sache gerechtfertigten Erben Etwas keistet, oder
bon nrisre twas erhält, zu einem sich später auffindenden näheren oder gleich nahen
tben §. 138
Was gegen einen in Anspruch genommenen gesetlichen Erben zu erweisen ist 150 130.
Aufhebung des Unterschiedes zwischen suis heredibus un anderen Erben F. 1
In wie weit der Erbe für Erbschaftsschulden haftet 8. 1
VI. gei der in diesem Abschnitte enthaltenen Vorschriften auf letztwillige Verordnungen
Siebenter Abschnitt.
Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften.
Erblose Verlassenschaften Khhält der Fiskus 5. 143.
Ausnahme hiervon §. 144.
Wann ein Nachlaß für erblos zu achten sey 88. 145, 146.
Rechte und Verbindlichkeiten dessen, welcher einen erblosen Nachlaß erhält §. 147.
Achter Abschnitt.
Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ## 18 — 153.