Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 2. 
An dessen Stelle tritt 
a) für das Amt Ilmenau das in dem Alt-Weimarischen Lande geltende 
Recht, 
b) für das Amt Kaltennordheim und die drey genannten Orte des Amtes 
Dermbach das in dem Alt-Eisenachischen Lande bestehende Recht, 
in allen diesen Bezirken aber mit Vorbehalt derjenigen Abweichungen, welche 
etwa vorhandene und genehmigte nicht schon anderweit aufgehobene oder ab- 
geänderte Orts-Statuten enthalten. 
gL. 3. 
Alle, ein Rechtsverhaltniß begründende, Handlungen und Begebnisse, 
die vor dem 1. Januar 1834 Statt gefunden haben, sind noch nach dem 
zur Zeit ihres Eintrittes gültig gewesenen Hennebergischen Rechte zu beur- 
theilen und zu entscheiden. 
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserm Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. April 1833. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
	        
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