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g. 20.
Sollte die F. 19 gedachte Zustimmung in die Aufnahme ohne einen
genügenden Grund (s. 17, 18, 21) verweigert werden: so ist sie durch
die Landes-Direktion zu ergänzen (F. 90 f.).
S 21.
Diese Ergnzung der Zustimmung darf jedoch nicht eintreten:
I. wenn dem Aufzunehmenden der gegründete Vorwurf eines gesetzwidri-
gen oder unsittlichen Lebenswandels, der Unordnung oder Nachlässig-
keit in seinem Berufe und seinen hauslichen Angelegenheiten zur Last
fällt, insbesondere:
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wenn er durch ein gerichtliches, in weiterer Instanz nicht abgeän-
dertes Erkenntniß zu Zuchthaus= oder Strafarbeitshaus-Strafe,
oder
2) wenn er auf gleiche Weise in den letzt verflossenen drey Jahren
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wegen Faͤlschung, wegen gesetzlich ausgezeichneter (qualificirter) Flei-
schesverbrechen, wegen Entwendung irgend einer Art, mit Inbegriff
der Feld--, Garten-, Holz= und Wild-Diebstähle, bestraft worden;
wenn er in Kriminal-Untersuchung befangen ist;
wenn er wegen unsittlichen Lebenswandels im Verlaufe der letzten
drey Jahre wiederholt polizeyliche Gefängnißstrafe oder körperliche
Züchtigung erlitten hat;
wenn Frauens-Personen mehr als einmahl von verschiedenen oder
unbekannten Personen außerehelich schwanger waren;
wenn der Aufzunehmende in Konkurs befangen oder wegen Ver-
schwendung unter Vormundschaft gesetzt ist oder gesetzt gewesen ist;
wenn er in den letzten drey Jahren ein so säumiger Zahler der
Staats= und Gemeinde-Abgaben oder der Zinsen seiner Schuld-
Kapitale war, daß deren Beytreibung zu wiederholten Mahlen
durch richterliche Hülfe hat erfolgen müssen;
wenn er im Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Privat-Dienste,
ingleichen als Advokat, Arzt, Wundarzt oder Thierarzt angestellt
war und diese seine Anstellung durch förmliche Entsetzung, in Folge
richterlichen Erkenntnisses, ihm entzogen worden ist;
II. bey mangelnder Nachweisung, daß der Aufzunehmende den Umer-
haltsbedarf für sich und bezüglich für seine Familie entweder im Ab-