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III. nicht Verträge mit dem Auslande für den einzelnen Fall etwas An-
deres bestimmen.
S 40.
Jedes einmahl erworbene Heimathsrecht dauert nothwendig so lange
sort, bis dem Berechtigten anderswo eine neue Heimath begründet ist. Es
wird daher nahmentlich nicht verloren
I. durch Verzicht, der erst dann wirksam wird, wenn der Verzichtende
ein anderweites Heimathsrecht erwirbt;
II. durch die bloße Veraußerung der Grundbesitzungen, womit ein Hei-
mathsberechtigter in dem Heimathsbezirke ansässig istz
HI. durch den Verlust des Bürgerrechtes oder des Nachbarrechtes.
g. 41.
Durch die Erwerbung eines neuen Heimathsrechtes wird der Verlust
der bisherigen Heimathöberechtigung schon von selbst herbeygeführt, wenn
lebtere nur beruhte
J. auf zufaͤlliger Geburt innerhalb des betroffenen Bezirks (F. 9, ID oder
I. auf stillschweigender Aufnahme (d. 28) oder
III. auf fruͤher geschehener, aber nicht mehr fortdauernder Anstellung im
Staatsdienste (F. 82, 1) oder
7W7. auf sonstiger Zuweisung (Is. 32, II, III, 33 und 34).
g. 42.
Ein auf dem Heimathsrechte der Aeltern (§. 9, I, 10, 11,
89 oder des Ehegatten (§9. 36, 37), oder auf ausdrücklicher Aufnahme (I.
14 f.) beruhendes Heimathsrecht hingegen wird durch den Erwerb eines an-
derweiten Heimathsrechtes nur dann aufgehoben, wenn
- letzteres durch die ohne Trauschein der Behörde der früheren Hei-
math vollzogene Verheirathung begründet wurde, (C. 28, I, 2) oder wenn
II der Berechtigte sich wesentlich wegwendet und seine etwaige Grund-
besitzung in seiner bisherigen Heimath veräußert; es wäre denn,
daß er sich hierbey sein früheres Heimathsrecht durch ausdrückliche
Erklärung bey der dortigen Ortsbehörde vorbehalten haätte, was so
lange wirksam ist, als er nicht daselbst mit Erfüllung seiner entspre-
chenden Obliegenheiten zwey Jahre hindurch im Rücsstande bleibt.
Verlust des
Heimaths=
rechtes.