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g. 57.
Die auf dem Familienverbande beruhenden gesetzlichen Alimentations-
Verbindlichkeiten Es. 52—56) sind rein persönlich und gehen daher auf die
Erben der Verpflichteten als solche nicht über, in soweit nicht derartige Lei-
stungen des Erblassers bereits fällig geworden sind.
S. 58.
Zurn gerichtlichen Geltendmachung der in den ds. 55 —57 näher erör-
terten, aus dem Familienverbande entspringenden Unterstützungsansprüche ist,
außer den zunächst Betheiligten, auch der provisorisch und subsidiarisch ver-
pflichtere Heimathsbezirk des Hülfsbedürftigen befugt, in soweit er dabey die
Erstattung wirklich geleisteten nothwendigen (§. 60) Aufwandes in Anspruch
nimmt, welcher jedoch die an und für sich bestehende Verbindlichkeit des Be-
klagten nicht übersteigen darf.
g. 59.
Hinsichtlich des Umfanges der auf dem Familienverbande oder auf be-
sonderen Rechtsgründen (K. 50) beruhenden Unterhaltsansprüche bewendet es
bey dem bestehenden Rechte.
. 60.
Die von dem Heimathsbezirke zu leistende Unterstützung beschränkt sich
auf die Gewährung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse, wie solche im ein-
seinen Falle durch die Orts-Polizey-Behörde nach billigem Ermessen festge-
stet werden. Dagegen sind arbeitsfähige, Unterstützung suchende Personen
## bistung geeigneter Arbeit nöthigen Falles zwangsweise anzuhalten.
SK. 61.
Die Unterstützung wird geleistet:
I. durch die besonderen Ortsanstalten, Hospitdler, Krankenhäuser, Almo-
sen-Kassen u. s. w., sofern den betroffenen Heimathsbezirken in der
fraglichen Beziehung, der Stiftung oder sonst obwaltenden Einrichtung
nach, ein Recht darauf zusteht;
II. durch besondere hier und da bestehende statutarische Abgaben, son-
stige Zuflüsse, Strafgelder 2c., in welcher Beziehung es vorerst.
Von dem Um-
fange der zu
leistenden Un-
terstü#ung.
Von dem Un-
terstünungs-:
Fondé.