156
bey dem, was jeden Orts besteht oder durch oͤrtliche Bestimmung
eingefuͤhrt werden wird, bewendet;
III. durch Beyträge, welche nach dem Verhältnisse der Einkommen-
steuer, mit Einschluß der Grundeinkommen-Steuer, von dem Ver-
mögen, welches in einem jeden Heimathsbezirke versteuert wird, zu
entrichten sind.
g. 62.
Bey steuerfreyen Kammergütern wird die Beytragspflichtigkeit nach ih-
rem durchschnittlichen Reinertrage durch die Kammer ermittelt und festgestellt.
S. 68.
Von Entrichtung der Beyträge zum Unterstützungs = Fonds des Heimathsbe-
zirkes bleiben nur frey: alle Kirchen, Schulen und milde Stiftungen in Betreff
ihres nicht schon steuerbaren Grundvermögens, die Kirchen= und
Schuldiener (mit Ausschluß der Hof= und Garnison-Geistlichkeit und der
Lehrer an den Landes-Gymnasien, Garnison-, Kunst= und Freyschulen), was
ihr Diensteinkommen betrifft, die bey der Universität Jena angestellten
Lehrer, ingleichen alle Kirchen= und Schuldiener, was ihren literarischen
Erwerb betrifft; die im Waffendienste des Staates stehenden Staatsunter-
thanen — im Kriege oder auf Kriegszügen ohne Unterschied, im Frieden
vom Sekond-Lieutenant abwarts — in Ansehung des Soldes und der
Löhnung; die in dem Waffendienste des Staates und zwar in der ersten
Aufstellung, dem aktiven Theile, stehenden Gemeinen und Unteroffiziers, in
Hinsicht ihres Einkommens durch Gewerbs= und Geschäftsthá-
tigkeit; die Studierenden, die auf den Gymnasien sich befindenden Schüler, die
Seminaristen und die Lehrlinge in den Werkstätten in derselben Hinsicht;
die Besitzer auswärtiger, nicht im Großherzogthume liegender Grundstücke,
was das Einkommen aus diesen Grundstücken betrifft; Witwen
und Waisen, welche aus öffentlichen Kassen Pensionen zu genießen haben, in
Ansehung dieser Pensionen, ingleichen andere Pensionärs in Ansehung
solcher Pensionen, welche nicht über 50 thlr. betragen; Hand-
werksgesellen und Dienstbothen als solche; alle Almosen-Percipienten und
alle, wegen mangelhafter Organisation ihres Geistes oder Körpers, von der
Möoglichkeit des Erwerbes ausgeschlossene unvermögende Personen.