Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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bey dem, was jeden Orts besteht oder durch oͤrtliche Bestimmung 
eingefuͤhrt werden wird, bewendet; 
III. durch Beyträge, welche nach dem Verhältnisse der Einkommen- 
steuer, mit Einschluß der Grundeinkommen-Steuer, von dem Ver- 
mögen, welches in einem jeden Heimathsbezirke versteuert wird, zu 
entrichten sind. 
g. 62. 
Bey steuerfreyen Kammergütern wird die Beytragspflichtigkeit nach ih- 
rem durchschnittlichen Reinertrage durch die Kammer ermittelt und festgestellt. 
S. 68. 
Von Entrichtung der Beyträge zum Unterstützungs = Fonds des Heimathsbe- 
zirkes bleiben nur frey: alle Kirchen, Schulen und milde Stiftungen in Betreff 
ihres nicht schon steuerbaren Grundvermögens, die Kirchen= und 
Schuldiener (mit Ausschluß der Hof= und Garnison-Geistlichkeit und der 
Lehrer an den Landes-Gymnasien, Garnison-, Kunst= und Freyschulen), was 
ihr Diensteinkommen betrifft, die bey der Universität Jena angestellten 
Lehrer, ingleichen alle Kirchen= und Schuldiener, was ihren literarischen 
Erwerb betrifft; die im Waffendienste des Staates stehenden Staatsunter- 
thanen — im Kriege oder auf Kriegszügen ohne Unterschied, im Frieden 
vom Sekond-Lieutenant abwarts — in Ansehung des Soldes und der 
Löhnung; die in dem Waffendienste des Staates und zwar in der ersten 
Aufstellung, dem aktiven Theile, stehenden Gemeinen und Unteroffiziers, in 
Hinsicht ihres Einkommens durch Gewerbs= und Geschäftsthá- 
tigkeit; die Studierenden, die auf den Gymnasien sich befindenden Schüler, die 
Seminaristen und die Lehrlinge in den Werkstätten in derselben Hinsicht; 
die Besitzer auswärtiger, nicht im Großherzogthume liegender Grundstücke, 
was das Einkommen aus diesen Grundstücken betrifft; Witwen 
und Waisen, welche aus öffentlichen Kassen Pensionen zu genießen haben, in 
Ansehung dieser Pensionen, ingleichen andere Pensionärs in Ansehung 
solcher Pensionen, welche nicht über 50 thlr. betragen; Hand- 
werksgesellen und Dienstbothen als solche; alle Almosen-Percipienten und 
alle, wegen mangelhafter Organisation ihres Geistes oder Körpers, von der 
Möoglichkeit des Erwerbes ausgeschlossene unvermögende Personen.
	        
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