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S. 64.
Im Falle der zu Unterstuͤtzende in verschiedenen Bezirken heimathsbe- Konlurten;
rechtiget ist, steht ihm in der Regel (. 65) die Wahl seines Aufenthaltes in einem n
derselben frey. Die übrigen Bezirke haben alsdann ihren gleichmäßigen An-
theil an dem erforderlichen Aufwande dem erwählten Bezirke zu erstatten.
. 65.
Ausnahmsweise darf jedoch die obere Polizey-Behörde, wenn gegen
die hiernach getroffene Wahl (§. 64) von einem Verpflichteten ein
begründeter Einwand erhoben wird, z. B. wenn der unterhaltsaufwand
an dem einen Orte betrachtlicher erscheint 2c., zu dem wirklichen Aufent-
balte einen anderen der gleichzeitig unterstützungspflichtigen Heimathsbezirke
bestimmen.
g. 66.
Eine vollständige, doch billige Vergütung ist dem betroffenen Hei- ##lhe 2##
mathsbezirke aus Staatsmitteln zu leisten, wegen desjenigen Aufwandes, —
welcher ihm erwachsen ist: *e
I. in Folge einer Zuweisung in Gemäßheit bestehender Verträge und
sonstigen Verhältnisse mit anderen Staaten (K. 34);-
II. durch Findlinge und solche Kinder, welche von heimathslosen Aeltern
oder außerehelich von einer heimathslosen Mutter abstammen (§#. 9, II, 33),
vorausgesebt, daß ihm keine besondere Verschuldung dabey zur bast
fällt; «
III. hinsichtlich der Nachgelassenen hingerichteter Verbrecher, in soweit diesen,
wären sie noch am Leben, eine Versorgungspflicht gesetzlich obgelegen
haben würde, vorbehältlich des Regresses der Staatskasse an die
Kasse des betheiligten, die Kriminal-Gerichtsbarkeit ausübenden, Ge-
richtes in diesen Fällen, sowie in denen des §. 33.
S. 67.
Unterstützungsweise tritt eine Leistung der Staatskasse ein:
I. durch die Staats-Waisenverpflegungs= und Pensions-Anstalken, nach
den hierüber geltenden besonderen Vorschriften;
II. durch Anstellung von Armenärzten und Chirurgenz