Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Aligemeine 
Kompetenz= 
Bestimmun- 
gen. 
158 
III. durch die Uebernahme des ganzen Verpflegungsaufwandes, wenn die 
Aufnahme hülfsbedürftiger (§J. 50) Geisteskranker in die FIrren- 
anstalt zu Jena und anderer hülfsbedürftiger Kranken in das dasige 
Land-Krankenhaus für nothwendig erachtet wird; 
V. nach den Bestimmungen der folgenden I. 68 und 69. 
g. 68. 
In Fällen, wo die Aufnahme einer Person in ein öffentliches Ar- 
beitshaus aus polizeylichen Rücksichten für nothwendig erachtet wird, und 
die im F. 50 bestimmte Voraussetzung dabey eintritt, trägt die Staatkasse 
die Hälfte des für deren Unterhalt nöthigen Zuschusses. Die andere Hälfte 
fallt dem betroffenen Heimathsbezirke zu, ohne daß demselben ein Wider- 
spruchsrecht gegen die bezügliche Detention in irgend einer Weise zusteht. 
g. 69. 
In Fallen der Ueberlastung einzelner Heimathsbezirke durch die Ar- 
menversorgung, sowie wenn ganze Gemeinden durch außerordentliche Un- 
glücksfälle in hulfsbedürftige Lage versetzt werden, soll eine angemessene Un- 
terstützung aus der Staatskasse, nach Unserer Bewilligung und Bestimmung, 
zur Ausgleichung und Aushülfe eintreten. 
Vierter Abschnitt. 
Verfahren in Heimathsangelegenheiten. 
g. 70. 
Die Verhandlung und die Entscheidung aller Angelegenheiten, welche das 
Heimathswesen und die hierauf gegründete Armenversorgungs-Pflicht betreffen, 
gehören an sich lediglich zur polizeylichen Kompetenz. Sie stehen daher zu- 
nächst den Polizey-Unterbehörden (Aemtern, Gerichten, Stadtrathen) und 
in zweyter Instanz der Landes-Direktion zu, gegen deren Ausspruch weiter 
noch Vorstellung bey Uns angebracht werden kann.
	        
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