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S. 71.
Jedem hinsichtlich eines solchen Verhältnisses (6. 70) Betheiligten, sey
es ein Staatsunterthan, (Gemeinde-Heimathsbezirke und sonstige Korpora-
tionen inbegriffen) oder der Fiskus, bleibt es undenommen, einer im Poli-
zey-Wege etwa schon getroffenen oder inzwischen eintretenden Verfügung
EC. 70) ungeachtet, seine Ansprüche wider den ihm in diesem Verhltnisse
gegenüberstehenden Betheiligten vor dem zuständigen Richter im förmlichen
Rechtswege zu verfolgen; es ist jedoch, so lange hierdurch eine Abänderung
nicht erwirkt worden, die etwa getroffene polizeyliche Verfügung zu vollziehen.
g. 72.
Zur Prozeß-Führung von Seiten eines Gemeinde-Heimathsbezirkes
bedarf es der Erlaubniß von Seiten der Landes-Direktion, allein es hat
dieselbe ihrer Entscheidung hierüber jedesmahl ein Gutachten derjenigen Lan-
desregierung zu Grunde zu legen, welche bey dem in Frage stehenden Rechts-
streite ein richterliches Erkenntniß nicht zu sprechen haben wird.
S. 73.
Ein im Rechtswege verfolgbarer Anspruch findet nicht Statt:
I. hinsichtlich der Bildung der Heimathsbezirke (§5. 3, 4, 7, 75 f.);
II. auf oder gegen Ertheilung des Heimathörechtes — wohl aber
über das Daseyn eines Heimathsrechtes und dessen Wirkungen —
sowie ferner nicht
III. gegen die im §. 34 vorbehaltene polizeyliche Heimathszuweisung,
unbeschadet der Ansprüche auf Entschädigung deshalb, und
IV. gegen Ertheilung der Heirathserlaubniß (C. 47 f.).
S. 74.
Dagegen bleibt die provisorische Verfügung der Polizey-Behörde jeder-
zeit dann ausgeschlossen, wenn und soweit es sich von Geltendmachung bloßer
Regreß= Ansprüche (auf Erstattung gemachter Auslagen oder sonstiger Ent-
schddigung) oder von streitigen 1nterstühungsansprüchen, handelt, welche auf