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S. 78.
Die Großherzoglichen steuerfreyen Kammergüter und solche erimfrte Be-
situngen, deren Grundsteuern bisher selbstständig und nicht zu der Orts-
Steuereinnahme einer benachbarten Gemeinde entrichtet wurden, sind sodann (5. 77)
dem nächstbelegenen Gemeindebezirke zuzuweisen, sofern nicht dringende Gründe
von dem Betheiligten geltend gemacht werden, welche die Landes-Direktion
bestimmen kömen, die Vereinigung mit einem anderen angrenzenden Hei-
mathsbezirke zu verstatten.
#". 79.
fDie steuerfreyen kirchlichen Besitzungen werden als mit demjenigen Hei-
wathsbezirke verbunden angesehen, innerhalb welchem die Kirche, Pfarren
öder Schule belegen ist, zu der sie gehören.
g. 80.
Die uͤbrigen bisher eximirten Grundbesitzungen (F. 4) sind dem Hei-
mathsbezirke desjenigen Ortes zuzuweisen, zu welchem sie bisher ihre Grund-
steuer entrichteten.
1.
Dem Heimathsbezirke des Hauptgutes werden zugleich dessen ebendahlm
steernde, wenn auch in verschiedenen Fluren belegene, Beystücke einverleibt,
1sofern es wirkliche Bestandtheile jenes Hauptgutes, nicht bloß dem Ei-
geuthuͤmer desselben mit gehörige Grundstücke sind.
g. 82.
Die Inhaber der einem Heimathsbezirke zuzuweisenden Haͤuser und
sonstigen Grurdbesitzungen (I. 77 f.) sind in dem betroffenen Bezirke nur
zu denjenigen rein polizeylichen Leistungen verbunden, welche ihnen biöher für sich
selbst oder früher in der Verbindung mit einem andern Ganzen obgelegen
haben, und zwar nach demselben Beytragsverhältnisse, wie sie zu ihrem
künftigen Heimathöbezirke sich verhalten werden. Wollen sie das Bürgerrecht