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oder das Nachbarrecht erwerben, welches möglichst zu begünstigen ist, so un-
terliegen sie den Bestimmungen des F. 26.
g. 88.
Die Besitzer der im K. 5 bezeichneten Guͤter haben innerhalb der naͤch-
sten zwey Jahre vom Tage der Bekauntmachung dieses Gesetzes an bey der
Landes-Direktion daruͤber sich zu erklaͤren, ob sie abgesonderte Heimaths-
bezirke bilden wollen oder nicht.
## 84.
Für diejenigen landständischen Güter, hinsichtlich welcher innerhalb der
im §. 83 bestimmten Frist eine Erklaärung hierüber nicht erfolgt, kann
keine der im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Ausnahmen (55. 5, 16, 96)
in Anspruch genommen werden.
g. 85.
Diejenigen landstaͤndischen Guͤter hingegen, fuͤr welche diese Erklaͤrung
erfolgt, werden mittelst Bekanntmachung im Regierungs-Blatte als solche
bezeichnet, auf welche diese Ausnahmen (K. 84) Anwendung finden.
## 86.
Die Verhandlungen wegen Bildung der Heimakhsbezirke sind in allen
Instanzen kostenfrey (ex oflicio) vorzunehmen; die dabey erwachsenden ba-
ren Verläge aber, soweit ein Anspruch auf Ersatz derselben begründet ist,
trägt die Staatekasse.
g. 87.
Sobald ein Heimathsbezirk völlig gebildet ist (. 75 f.), bezüg-
lich die dagegen angebrachten Vorstellungen erlediget sind, hat die Landes-
Direktion solches mittelst Bekanntmachung im Regierungs-Blatte zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.