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5. 88.
Wer die Aufnahme in einen Heimathsbezirk sucht, hat ein Zeugniß von erabnen
seiner zeitherigen Obrigkeit über Lebenswandel, Vermögen und Erwerb, auch, debeimathe
wenn er verheirathet ist oder Kinder hat, über Anzahl und Alter seiner
Familie beyzubringen.
Personen, welche sich in der letzten Zeit in der Fremde aufgehalten
haben, müssen auch von da Zeugnisse über ihr Wohlverhalten auf Erfor-
dern vorweisen.
g. 89.
Die erste Beurtheilung und Entscheidung in Betreff der nachgesuchten
Aufnahme in einen Heimathsbezirk steht jedes Mahl diesem letztern selbst zu,
bezüglih der, nach der Ortsverfassung geordneten, Vertretung desselben.
Aber jeder hiernach gefaßte Beschluß unterliegt noch der Prüfung und Be-
stitigung durch die Ortsobrigkeit (Amt, Gericht, Stadtrath).
g. 90.
Findet diese, die Ortsobrigkeit, dabey ein erhebliches Bedenken: so ist
deshalb unverzuͤglich eine etwa noͤthige weitere Eroͤrterung anzustellen und,
nach Befinden, an die Landes-Direktion Bericht zu erstatten.
8. 91.
Ist der Heimathsbezirks-Beschluß von der Ortsobrigkeit sofort bestä-
tict worden: so bleibt demjenigen, welcher gegen die etwaige Zurückweisung
senes Aufenthaltsgesuches begründete Einwendung zu haben glaubt, nachge-
lassen, solche der Landes-Direktion zur weiteren Prüfung der Sachlage und
bezüglich zur Entscheidung vorzulegen.
g. 92.
Wider den Ausspruch der Landes-Direktion #st den beyderseies Bethei-
ligten — dem Aufnahme Suchenden, wie dem solche Verweigernden — der
Weg der Vorstellung an Uns eröffnet.