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g. 98.
Hinsichtlich der Abstimmung und der Berechtigung zur Theilnahme daran
bewendet es bey dem, was an jedem Orte darüber bestimmt oder her-
kommlich ist, vorbehältlich der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen.
S 94.
Die Bewohner früher erimirter Besitzungen nehmen an den, die Hei-
mathsverhältnisse betreffenden, Abstimmungen der HeimathöbezirkêC -Gemeinde
Antheil gleich den übrigen, mit ihnen in gleichem Verhältnisse stehenden,
Bewohnern desjenigen Ortsgemeinde-Bezirkes, zu dem sie hinzutreten, nach
Maßgabe der, nach den besonderen Orts-Statuten oder Gewohnheiten,
Vinsichtlich dieser bereits geltenden, Normen.
8. 95.
Das Stimmrecht für solche Besitzungen wird bey Bildung der Hei-
mathsbezirke (I§. 75 — 81) nach folgenden Satzen bestimmt, wenn
nicht durch besondere Verträdge (S. 75) im einzelnen Falle etwas Anderes
bierüber festgestellt worden ist:
a) alle diejenigen, welche von ihren, einem Heimathsbezirke einzuver-
leibenden, Besitzungen eben soviel oder weniger an Grundeinkommen-
Steuer entrichten, als der am hochsten besteuerte Grundbesitzer der
Ortögemeinde, mit der sie fortan einen gemeinschaftlichen Heimaths-
bezirk bilden, stimmen ganz nach demselben Verhältnisse, wie die, mit
einer der ihrigen gleichen Grundeinkommen-Steuer belasteten, Mit-
glieder der Ortsgemeinde;
b
gleiches Stimmrecht mit dem hbchstbesteuerten Ortsgemeinde-Ellede
genießen vorerst alle diejenigen, deren hier in Frage kommende Be-
sibungen eine höhere Grundeinkommen-Steuer entrichten. In Bezug
auf sie ist jedoch noch außerdem der Betrag der gesammten Grund-
einkommen-Steuer sämmtlicher Ortsgemeinde-Glieder zu ermitteln