Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 98. 
Hinsichtlich der Abstimmung und der Berechtigung zur Theilnahme daran 
bewendet es bey dem, was an jedem Orte darüber bestimmt oder her- 
kommlich ist, vorbehältlich der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen. 
S 94. 
Die Bewohner früher erimirter Besitzungen nehmen an den, die Hei- 
mathsverhältnisse betreffenden, Abstimmungen der HeimathöbezirkêC -Gemeinde 
Antheil gleich den übrigen, mit ihnen in gleichem Verhältnisse stehenden, 
Bewohnern desjenigen Ortsgemeinde-Bezirkes, zu dem sie hinzutreten, nach 
Maßgabe der, nach den besonderen Orts-Statuten oder Gewohnheiten, 
Vinsichtlich dieser bereits geltenden, Normen. 
8. 95. 
Das Stimmrecht für solche Besitzungen wird bey Bildung der Hei- 
mathsbezirke (I§. 75 — 81) nach folgenden Satzen bestimmt, wenn 
nicht durch besondere Verträdge (S. 75) im einzelnen Falle etwas Anderes 
bierüber festgestellt worden ist: 
a) alle diejenigen, welche von ihren, einem Heimathsbezirke einzuver- 
leibenden, Besitzungen eben soviel oder weniger an Grundeinkommen- 
Steuer entrichten, als der am hochsten besteuerte Grundbesitzer der 
Ortögemeinde, mit der sie fortan einen gemeinschaftlichen Heimaths- 
bezirk bilden, stimmen ganz nach demselben Verhältnisse, wie die, mit 
einer der ihrigen gleichen Grundeinkommen-Steuer belasteten, Mit- 
glieder der Ortsgemeinde; 
b 
gleiches Stimmrecht mit dem hbchstbesteuerten Ortsgemeinde-Ellede 
genießen vorerst alle diejenigen, deren hier in Frage kommende Be- 
sibungen eine höhere Grundeinkommen-Steuer entrichten. In Bezug 
auf sie ist jedoch noch außerdem der Betrag der gesammten Grund- 
einkommen-Steuer sämmtlicher Ortsgemeinde-Glieder zu ermitteln
	        
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