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g. 97.
Bey steuerfreyen Kammergütern ist (. 95), anstatt des Grundeinkom-
men-Steuerbetrages (K. 95), die diesem entsprechende Verhältnißzahl (S. 62)
anzunehmen.
S#. 98.
Geistliche Besitzungen werden in Heimathsbezirks-Angelegenheiten durch
säimmtliche stimmberechtigte Heimathsbezirks-Mitglieder ohne eine besondere
Stimmabgabe für sie mit vertreten.
g. 99.
Die sonach fuͤr die Besitzer bisher eximirter Grundstuͤcke ermittelten
Stimmberechtigungen bleiben unveraͤndert mit dem bezuͤglichen Grundbesitze
verbunden, so lange nicht eine neue Ermittelung und Feststellung derselben
entweder vertragsmäßig oder auf den Antrag eines Theiles durch die Lan-
des-Direktion — welche jedoch einen solchen Antrag nur bey vorhandenen
sehr erheblichen Gründen zu berücksichtigen hat — erfolgt ist.
g. 100.
Diejenigen Stimmen des beytretenden Besitzers bisher eximirter Grund-
stücke, um welche die Gesammtzahl der, den Ortsgemeinde-Gliedern zuste-
henden, Stimmen überstiegen wird, ruhen, so lange ein solches Verhältniß
der Stimmen Statt findet.
d. 101.
Bey Abtrennung einzelner Beystücke von dem Hauptgute wird dessen
Stimmberechtigung nach Maßgabe des Grundeinkommen-Steuerfußes (pro
rata) auf die einzelnen Stücke vertheilt.
Bey gänzlicher Zerschlagung größerer Güter in Theile, deren keiner
eine größere Grundeinkommen-Steuer zu entrichten hat, als der begütertste
Gemeindenachbar desselben Heimathsbezirkes, erlischt die so ermittelte (§.
95) Stimmberechtigung ganz und das Stimnrecht der neuen Besitzer der