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g. 109.
Jede nach dem Eintritte dieses Gesetzes erfolgende Trauung eines in-
ländischen Staatsbürgers im Auslande ohne Trauschein von einer diesseiti-
gen Behörde ist im Großherzogthume in Bezug auf Heimathsverhältnisse
umgültig, so lange der Trauschein nicht nachträglich ausgewirkt wird, und
soll gegen den Uebertreter mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder
Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen gerichtlich geahndet werden.
g. 110.
Die Beamteten und Gerichts-Personen, Geistliche und Gemeindevor-
stinde, welche sich entweder der Ausstellung unrichtiger Zeugnisse oder der
mcht gehörigen Beachtung der in den d. 104 — 108 enthaltenen
Vorschriften schuldig machen, haben, abgesehen von den, sie treffenden ge-
setzlichen Strafen und disziplinarischen Ahndungen, für jeden, dem einzelnen
Heimathsbezirke dadurch erwachsenden, Nachtheil einzustehen.
S 111.
Hinsichtlich der so genannten Schutzbürger in Städten und Schut-
verwandten (Schutzgenossen) in den Dörfern verbleibt es, bis zur weiteren
allgemeinen Bestimmung des fraglichen Verhältnisses, bey den dermahlen in
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den einzelnen Orten hierüber bestehenden Vorschriften, übrigens aber zugleich ma
bey den, unter dem 14. Oktober 1824 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1824
Seite 125) und 30. Dezember 1826 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1827
Seite 7) ergangenen Verordnungen. Hiernach sind dem Auslande Angehö-
rige als Schutzbürger und Schutzverwandte nur gegen ein obrigkeitliches
Zeugniß über das ihnen und resp. ihrer Familie an ihrem biöherigen Hei-
mathsorte verbleibende Heimathsrecht zuzulassen.
g. 112.
Insbesondere haben die sämmtlichen Orts= und Gemeindebezirks-Vor-
stände, bey eigener Haftung, gehörige Achtsamkeit und genaue Aufsicht an-
zuwenden, um die Gemeinden und Bezirke vor Versorgungsbelastigungen
möglichst zu bewahren, welche dieselbe nach Maßgabe des gegenwärtigen
Gesetzes treffen würden. "