Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Venvaltung 
der Heimatbs= 
bezirks Kas- 
sen. 
170 
g. 1 18. 
Keine Behoͤrde darf Personen, deren Heimath unbekannt oder noch 
zweifelhaft und streitig ist, vor Einverstaͤndniß mit der diesfalls ihr gegen- 
uͤber stehenden Behoͤrde, oder bezuͤglich vor erfolgter hoͤherer Entscheidung, 
in einen andern inlaͤndischen Ort verweisen und schicken, oder solche Perso- 
nen, wenn dieselben ihr von einer anderen inlaͤndischen Behoͤrde zugewiesen 
werden, unter dem Vorwande der nicht zustaͤndigen Heimath zurückschieben, 
bey Verantwortlichkeit und Haftung fuͤr alle daraus erwachsende Schaͤden 
und Kosten. Ergiebt sich aber bey der Pruͤfung einer Heimathsfrage in 
hoͤherer Instanz, daß der zur Aufnahme der fraglichen Person oder Familie 
verpflichtete Theil sich der Anerkennung und Erfüllung seiner gedachten Ver- 
bindlichkeit, gegen die ihm vorgelegte uͤberzeugende Nachweisung der letzteren, 
zur Ungebuͤhr geweigert hat: so ist derselbe dem Orte, bezuͤglich dem Fonds, wel- 
chem durch solche Weigerung ein Aufwand verursacht worden ist, diesen Auf- 
wand nach Ermaͤßigung durch die entscheidende Behoͤrde zu erstatten schuldig. 
. 114. 
Wenn Personen, deren Heimath im Großherzogthume zwar im Allge- 
meinen gewiß, deren besonderer Heimathsbezirk aber zur Zeit noch un- 
gewiß ist, einer Behörde zugewiesen oder in deren Bezirke getroffen wor- 
den: so hat diese in den Fallen, wo nach F5. 66 die Beyhülfe der 
Staatskasse eintritt, einstweilen auf Kosten des Gerichts-Fiskus für das 
Unterkommen jener Personen zu sorgen, vorbehältlich etwaiger Regreß-An- 
sprüche an den verpflichteten Heimathsbezirk oder an die Staatökasse. 
g. 115. 
Bey Ausschreibung und Erhebung der Beytraͤge zur Heimathsbezirks- 
Kasse und bey deren Verwaltung tritt, abgesehen von den Bestimmungen 
der §§. 94 f., analog ganz dasselbe Verfahren ein, welches in den einzel- 
nen Orten bey Auflegung der Gemeindeabgaben und bey Verwaltung des 
Gemeindevermögens besteht. 
g. 116. 
Jedenfalls sind jedoch die Heimathsbezirks-Kassen und Rechnungen sorg- 
fältig von den eigentlichen Gemeindekassen und Rechnungen in denjenigen Be-
	        
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