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zirken zu trennen, in welchen die Besitzer neu hinzutretender, bisher eximirter
Grundstuͤcke nicht zugleich mit diesen dem engeren. Gemeindeverbande beytreten.
K. 117.
In der Universitäts -Stadt Jena steht die Heimathsbezirks-Kasse,
sowie bisher die Armenkasse, unter der Mitverwaltung der Universitat.
Fünfter Abschnitt.
Bestimmungen über die Einführung des gegenwärtigen
Gesetzes.
g. 118.
Vorstehendes Gesetz ist vom 1. July 1833 an auf alle den Gegen-
stand desselben betreffende Verhältnisse anzuwenden.
S 11.
Alle frühere, mit dem Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes nicht ver-
einbare, allgemeine und besondere gesetzliche Vorschriften und Gewohnheiten
sind vom 1. July 1838 an für alle Theile des Großherzogthumes aufgehoben.
S 120.
Ausnahmen von den Bestimmungen in den s. 118 und 119 finden
nur Statt:
1) hinsichtlich aller, den Gegenstand des gegenwärtigen Gesetzes betref-
fenden einzelnen Fälle, welche am 1. July 18383 durch richterli-
ches Erkenntniß bereits rechtskraftig entschieden sind, indem es bey
dieser Entscheidung lediglich bewendet;
in Ansehung solcher Fälle, welche am 1. July 1838 entweder durch
erhobene Klage bereits rechtshängig geworden oder durch eine Ver-
fügung der Administrativ-Behörde schon entschieden sind.
Alle diese Fälle bleiben vielmehr im Administrativ Wege und im
Rechtswege nur nach den früheren Entscheidungsquellen (§.119) zu beur-
theilen. Letztere, die früheren Entscheidungsquellen, finden auch
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Verbindende
und aufbeben-
de Kraft des
Geseyze
Ausnahmen
hierron.