Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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8) bey Beurtheilung derjenigen Heimathsberechtigungen Anwendung, wel- 
che bis zum 1. July 1833 durch ausdrückliche Aufnahme oder 
dadurch bereits erworben sind, daß sich Jemand eine Zeit hindurch, 
welche nach den ausdrücklichen Bestimmungen der biöherigen Gesetz- 
gebung zureichend war, das Heimathsrecht auch für die Zukunft zu 
sichern, wesentlich aufgehalten hat und dermahlen noch aufhalt. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1833. 
oeCGarrfriedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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